nachtschach,
der
;
-es/–
.
›nächtliche Gewalttat‹; extensional vor allem auf schwerere körperliche Verletzungen, Totschlag, Vergewaltigung, seltener auf Sachbeschädigungen, Flurschäden u. ä. bezogen; als Metonymie: ›für
nachtschach
zu entrichtende Buße‹; zu
1
 1, (
der/das
).
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): ,  12, , ,  12, , .
Syntagmen:
jm. n. zufügen
;
etw. für einen n. achten / strafen, jn. mit n. schädigen, das kloster das recht
›Rechtsprechung‹
mit n. haben, j. um n. klagen / richten, j. dem kläger um n
. [einen Betrag]
verfallen sein, ab e. S. als um n. richten, jm. die stat um den n. verbieten
;
der n. um unfug / unzucht / wunde, n. in js. haus
;
die anspreche des nachzschaches, die busse um n
.
Wortbildungen:
nachtschachen
(a. 1527 f.),
nachtschacher
›j., der
nachtschach
begeht‹.

Belegblock:

Argovia (
halem.
,
1400
):
Es sol ein vogt in dem twing ze Kölliken richten über diebstal, über dz bluot, vmb nachtschach vnd vm notzog.
Bischoff, Steir. Landr. (
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Wer pey der nacht auf stözzt vnd lewt vecht oder in ir gût nympt, daz haissent nachtschacher.