diebstal,
der
,
selten
die
oder
das
;
-s/-Ø
, auch
diebstäle
.
1.
›Akt des Stehlens; unberechtigte Aneignung fremden Eigentums (durch Einbruch, Raub, Unterschlagung, Betrug o. Ä.)‹; juristisch: ›Tatbestand, Delikt des Diebstahls‹;
zu  1; vgl.  2.
Zur Sache: ff.
Bedeutungsverwandte:
 1, ,  1,  2; vgl.  1,  2,  1,  1,  1, ,
3
.
Syntagmen:
(
einen
)
d. begehen / bekennen / stiften / verhüten, mit x mark verbüssen
,
jm. einen d. vorhalten
;
etw. einen d. heissen, etw. als / für / wie einen diebstal achten / halten / rechnen / strafen
;
d
. (Subj.)
geschehen
;
eines diebstals schuldig / verdächtig sein
,
jn. eines diebstals bezichtigen / zeihen
;
jn. an d. ergreifen
,
j. für einen d. schweren
›j. wegen eines Diebstahls falsch aussagen‹,
jn. diebstals halber fahen, jm. diebstals halber ein or abschneiden
,
etw. mit d. tun
,
jn. mit d. angreifen, jm. mit d. unrecht tun
,
über einem d. begriffen werden
,
jn. um d. begreifen / fahen
,
vom d. lassen, von d. wegen im turm liegen
,
jn. zu d. veranlassen
;
der gefärliche / geringe / grosse / halbe / heimliche / kleine / kündliche / listige / merkliche / offenbare / offene d., viel d
.;
der verdacht, die busse / pein / strafe / vermutung (des) diebstals
.
Wortbildungen:
diebstälig
(16. Jh.),
diebstalung
(a. 1431),
diebsteler
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
110, 40
(
rhfrk.
,
1642
):
Wann einer [...] diebstahlß wegen oder sonsten gefangen wirdt [...], seind diese drey dörfer schuldig, solchen gefangenen [...] nacher Heydelberg zue führen.
Köbler, Ref. Wormbs
133, 33
(
Worms
1499
):
Ob aber die habe d’ masse gestalt das strēge vermuͦtūg des diebstals were. als kirchen gezierde [...].
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1603
):
Also wardt er letztlich [...] über einem offenen diebstahl begrieffen, zum strick verdampt.
Skála, Egerer Urgichtenb.
13, 5
(
nwböhm.
,
1562
):
Er hab fur Gott den Schertzern gebrudern mit dem kirchenpruch vnnd diebstall durchaus vnrecht gethan.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1543
):
damit niemantz von denselbigen [landtstrichling, zeginer] gelaidiget, geschädiget oder mit diebstahl angriffen werde.
Ders., Lands. St. Gallen
81, 7
(
halem.
,
1550
):
vil jamer laider erfaren und erfunden ist, was durch die starchen unbreschaften bättler, landstricher [...] mit diebstal, mord, brand und anderm übel begegnet.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1587
):
das weder fhuͦr- noch schifflüt [...] kein wyn uß den faßen trincken noch züchen, noch in ander weg damit untrüwlich umbgan und handlen sölind, dan wir sölichs als ein diebstal rechnen und halten.
Sappler, H. Kaufringer
16, 420
(
schwäb.
, Hs.
1464
):
ainer das [unrecht lieb auf guot] mit diebstal tuot, | der mit rauben, der mit zucken, | der mit mangerlai hand stucken | sein guot wider got gewinnt.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
Der alt bekennet etlich dyebstal, weyter er hette ayn gays gestolen.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
welcher diep für ain diebstal swert, ist er mainaid, sô erplindet er von den wazzern
[eines ägyptischen Wunderbrunnens],
ist aber des niht, sô gesiht er paz dann vor.
Österley, a. a. O.
373, 18
;
Koppitz, Trojanerkr. ;
Rennefahrt, Zivilr. Bern f.;
ders., Wirtsch. Bern f.;
712, 27
f.;
ders., Gebiet Bern ;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
82, 27
;
106, 2
;
Rauwolf. Raiß ;
Auer, Stadtr. München ;
Rwb ff.;
Vgl. ferner s. v. ,  1,  1,  3, (V.) 11,  7,  1, .
2.
›Verbrechen, Sünde des Diebstahls‹; auch auf Verschwendung, unterlassene Hilfeleistung, Ehebruch, Unzucht bezogen; anschließbar an 1 mit Betonung des moraltheologischen Aspekts.
Theologische Texte.
Bedeutungsverwandte:
 1,  2,  3; vgl.
2
 18,  2,  1, (
der/das
4,  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
/
3
):
Da her man sihet, wie der ehebruch der groͤssist raub und diebstal ist auff erden.
Ebd. (
1528
):
Aber solchs verstehet und achtet die Welt nicht, denn sie weis nicht mehr, denn von oͤffentlichen eusserlichen Suͤnden, Mord, Ehebruch, Diebstal, und was die Juristen Suͤnde heissen und straffen.
Franck, Decl.
338, 32
(
Nürnb.
1531
):
Das spilbret oder spil ist ein schedlich vnd schentlich ding / Des diebstals vnd rauberey ein zubringerin.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
115, 33
(
Nürnb.
1548
):
Wenn ich einē diebstal begiēge / wuͤrd ich auch liegen / vnnd Gottes namen also mißbrauchen.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
31, 7
(
tir.
,
1464
):
Der dürfftig mensch der tut nur ain diebstal, aber der reich der tüet vil diebstal, das er nicht mit tailt dem armen menschen die notturft.
3.
›Diebesgut, Beute‹; auch: ›Wert einer gestohlenen Sache‹;
vgl.  2.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
; vgl.  2,  2,  2,  2.
Syntagmen:
d. hingeben / verkaufen / wiedergeben, bei jm. finden
(mehrfach),
bei sich haben, auf dem hals haben
;
ein d
. (Subj.)
nicht x gulden betragen, wert sein, sich über x gulden belaufen
;
jm. nicht part an einem d. geben wollen
›jn. nicht an der Beute beteiligen wollen‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
342, 18
(
Worms
1499
):
da ein mensch eins lychtfertigen wesens vnd diebstal by ime funden were genuͦgsam vrsach ernstlich zufragen wie solichs hinder ine kommen sy.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
so der diepstall bey dem verdachtenn gefunden oder erfarn wirdt, das er den [...] gehapt, verkaufft, vergebenn oder anworden hab.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
Weil aber der Dieb ihm nicht part an einer Beute oder diebstahl geben wollen, darumb ist er so erzürnet.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 575, 26
(
schwäb.
,
1588
):
auch vilmalen solche personen sein, so sich mit gefehrlichem zugreifen und abtragen erhalten. und solche ire diebstal verkaufen und hingeben sollen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
184
;
Eis, Wahrsagetexte
43, 2
;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Welti, Stadtr. Bern ;