nachsteuer,
die
;
-Ø/–
.
›Gebühr, Abgabe, die ein aus einem Rechtsraum (meist: aus einer Reichs- oder Herrenstadt) Abziehender an die für ihn zuständige Herrschaft zu entrichten hatte‹; die Höhe der
nachsteuer
lag üblicherweise bei einem Zehntel der veranschlagten Vermögenswerte bzw. beim Dreifachen der Vermögenssteuer; im einzelnen gab es Sonderbestimmungen über die Höhe der
nachsteuer
, die Weite bzw. Enge der Erfassungsgrundlage (z. B. bezüglich Erbanfällen, Heiratgut, Schenkungen u. ä.; s. dazu  f.;
Müller, Nördl. Stadtr.
);
zu  13,  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 3, , ,  2.
Syntagmen:
die n. begeren / erfordern / bezalen / erlegen / geben / (ein)nemen / reichen
;
die n
. (Subj.)
ab / tot sein sollen
;
den zehenten phennig zu n. entrichten
;
die n. von der habe, vom gut
;
die alte / grosse / kleine / unerleidliche n
.;
die ermilterung der n
.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
1525
):
ain ermilterung der unerleydlichen nachstewr.
Am andern so soll die alt nachstewr, als der funft pfenning tod und ab sein.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
wolte aber jemands sein burgrecht [...] aufschweren, [...], so soll ain jeder von allem seinem ligenden und vahrenden haab und guet, [...], den abzug oder nachsteur inhalt gemainer stat habenden freihaiten nach begeren.
Müller, Stadtr. Ravensb.
259, 22
(
oschwäb.
,
1467
):
wer sin burgkrecht uff git, daz er dann dri nachsturen mit solichem uffgen geben sol.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1611
):
Welcher auser diesem flecken under frembde herrschaften ziehen will, [...], die sollen zue abzug und nachsteuer von allem ihrem beseßenen oder ererbten gueth der herrschaft den zehnten pfennig zue entrichten [...] verbunden sein.
Rot
336
(
Augsb.
1571
):
Patrimonium [...] die nachsteur so man von einem verstorbnen Burger inn etlichen Stetten vnnd Merckten / pflegt zunemen. Der Todtfall.
Kollnig, Weist. Schriesh.
140, 25
;
288, 33
;
Geier, a. a. O. ;
Wintterlin, a. a. O. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 328, 25
;
Vgl. ferner s. v.  3, , .