abzug,
der
;
-(e)s/-(e)
+ Uml.
1.
›Abfahrt mit dem Schiff‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Wutzel, Rechtsqu. Eferding
49, 47
(
moobd.
,
1588
):
souill die pinderey bey dem wasser als im an- oder abczueg der gewöndlichen ladtstat betrifft.
2.
›Weggang allgemein‹; mit einer Reihe von Spezialisierungen, wie ›Ausscheiden aus einer Stellung‹; ›Abzug von einem Grundbesitztum‹ (hiermit offen zu 3); ›Ab-, Rück-, Heimzug (im militärischen Sinne)‹. Oft mit fließendem Bedeutungsübergang zu ›Trinkgeld bei der Verabschiedung, Soldzuschlag‹. Vorgangsbezeichnung und Metonymie sind in den Belegen nicht sicher trennbar;
zu  4.

Belegblock:

Lippert, UB Lübben
249a, 24
(
osächs.
,
1527
):
½
fl. dem schulmeister zcu tranckgelde ynn seym abzcogk.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
als man die 8 fendlin knecht nit weit über den Sandberg gebracht, da hat man sie geurlaubt und jedem ain halb monatsold für den abzug geben.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1612
):
Abzug von ererbtem guet. Item welche also außer der herrschaft ziehen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 44, 3
(
schwäb.
,
1639
):
Es soll keiner im dorf oder etter, auch den ab- und aufzügen schießen mit der büchß.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Im abzug zog er gên Venedig.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
[sy] prannten vast an dem abczug und furten das gevangen volckh als mit uber die Tra.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
neben dreizöchen gulden wegen des gerichtsmall so er in andern jahr zu seinen abzug geben mueß.
3.
›Abgabe, Steuer, die beim Abzug von einem Grundbesitztum, bei Abwanderung des Steuerpflichtigen aus dem Rechtsgebiet und ähnlichen Handlungen zu entrichten war‹; vereinzelt auch ›beim Antritt einer Erbschaft zu entrichtende Steuer‹. Metonymie zur Handlungsbezeichnung unter 2; nicht in allen Belegen klar von der Handlungsbezeichnung trennbar.
Zu den einzelnen Rechtsformen vgl. .
Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
 3, ,  4,  1, , .
Syntagmen:
den a. erfordern / einnemen / ausrichten; jm. a. erlegen; a. verfallen / schuldig sein; etw. one a. übergeben, etw. zu a. / für den a. geben, jn. mit a. beschweren; gebürender / gebürlicher a.; a. der käufer.
Wortbildungen:
abzugsbrief
,
abzugsfreiheit
,
abzugsgefälle
,
abzugsvergleichung.

Belegblock:

Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
94, 8
(
osächs.
,
1542
/
70
):
die erben [...] denselbigen obrigkeiten, herrschaften oder gerichten von ihrem anerstorbenen erbe etwas viel oder wenig zu abzug, abschiede, steuer [...] geben muste.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1698
):
daß allein der vogtsjunker und sonst niemand den abzug und nachsteuer davon zu erfordern und einzunehmen habe.
Müller, Grafsch. Hohenb.
2, 92, 12
(
schwäb.
,
1434
/
5
):
Judenstüre: Je 2 guld. von 15 Personen: [...] der Maiger zu abzoge, der Simon zu abzoge, die Rösslin zu abzog.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1653
):
wan ein haußgenoß wider hinweck ziehen will, ist er gn. herrschaft den abzug schuldig.
Ebd. (
1609
):
Er soll auch in wideruffgebung seines burgerrechts [...] alle schulden, zinß, steuer und abzug bezalen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 480, 18
(
schwäb.
,
1570
):
so soll derselbig [...] mir als der oberkait dann den zehenden pfenning [...] für den abzug zu geben [...] verbunden sein.
Boner, Urk. Aarau
52, 7
(
halem.
,
1338
):
diesen ze abzug geben ein phunt gůter vnd gemeiner Zouinger phenning.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1571
):
doch von demselben vns einen gepürlicher abzug, zů glych wie von allem anderm gůt, so man uß der landschafft Sanen an andere frömbde ort züchen möcht, ußgericht werden.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
17, 21
(
tir.
,
1519
/
21
):
so werden dan die armen leŭtt bey der grŭndherrschafft mit aŭfzŭg und abzŭg hoch beschwart.
Kollnig, Weist. Schriesh.
140, 25
;
Brinkmann, a. a. O. ;
Müller, a. a. O.
2, 185, 21
;
210, 3
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Wintterlin, a. a. O. ; ;
Rennefahrt, Gebiet Bern ;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Kläui, Schweiz. Urbare
2, 26, 21
;
Boner, a. a. O.
935, 6
;
Wopfner, a. a. O.
6, 20
;
79, 26
;
4.
›Recht auf Erhebung einer beim Abzug von einem Grundbesitztum fälligen Abgabe‹; Metonymie zu 3.
Wortbildungen
(verdeutlichend):
abzugsrecht
,
abzugsgerechtigkeit.

Belegblock:

Wopfner, Bauernkr. Tirol
73, 8
(
tir.
,
1525
):
von wegen der ab- und aŭfzŭg, so die grŭndtherrn vermainen aŭf den gŭetern zǔ haben.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
5.
›Zustand religiöser Entrückung, Ekstase, dabei erfolgende Lösung des Menschen aus seinen natürlichen Bindungen‹;
zu  12; vgl.  1.
Leitwort Seuses.

Belegblock:

Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
Von dem úbernatúrlichen abzug, der im do ward.
einikeit, in die solt du dringen unwússende [...] mit einem blossen abzuge des grundlosen, einvaltigen, reinen gemuͤtes.
dem got groslich mit sunderheit wil helfen mit einem kreftigen abzug, als er Paulus tet und noch múglich ist ze beschehen.
6.
›Ab-, Umfüllung (von Flüssigkeiten, z. B. von Wein); Ablauf (von Gewässern)‹;

Belegblock:

Bastian, Runtingerb.
2, 272, 20
(
oobd.
,
1393
):
und gab in dem abczuͤg 30
½
R. auz.
Ebd.
273, 35
(
oobd.
,
1393
):
zu dem andern abczug von den vazzen auzzeheben und ze waschen 25
½
d.
Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
so kan das wasser seinen abzog haben und wirt uber 60 ader 70 fuder haw jerlich meher gewonnen werden.
7.
Metonymien zu 6: ›Schlacken, die vom Stichherd abgezogen werden‹; ›Ableitungsvorrichtung für Flüssigkeiten‹; ›Abflußgraben, Stauvorrichtung für Bäche‹.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
162, 6
(
omd.
,
1554
):
das sie kein ercz, felsen, abczüge, after noch anders uf denen zechen, [...] führen thüeren.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
23, 7
(
osächs.
,
1570
/
7
):
da die gruben in leim oder fels gebauet, mus man einen abzug in der gruben [...] unten am bodem machen, das das wasser kann aus der gruben laufen.
Wrede, Aköln. Sprachsch.
57b
.
8.
›Wegnahme, Minderung von etw., Einbuße an etw., Nachteil, Schaden‹;
vgl.  1920.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  10.

Belegblock:

Strehlke, Nic. Jerosch. Chron. (
preuß.
,
um 1330
/
40
):
dî bî der sê lanc wârn gelegn, | mit brîven unde boten | und joch in predigôten | lîzen in den stunden | daz offinbêrlîch kunden | den brûdren zu abzugge | in gemachtir lugge.
Karsten, Md. Paraphr. Hiob (
omd.
,
1338
):
Doch mit nichte Got vertreit | Den abczug der gerechtekeit.
Küther, UB Frauensee
308, 26
(
thür.
,
1508
):
ab ymandt den hove zu Wustenditz und Zehenhaußen wie obsteht ansprechen oder eyncherley abtzuck thun wolle an eckern wyßen geholtz.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
zů begegnen dem grossen abzug der cristenheit vom Tuͤrken.
9.
›Abzug eines Teilwertes von einem Gesamtwert‹; als Metonymie (ohne sichere Trennungsmöglichkeit von der Handlungsbezeichnung): ›abgezogener Teilwert‹;

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
138, 36
(
omd.
,
1529
/
30
):
so komt derselbe abzcog dem reitmeister zcuͤ guͤt.
Bastian, Runtingerb.
2, 352, 2
(
oobd.
,
1399
):
Pringt uber abzug 9 lb.