todfal,
todesfal,
der
;
-s/-fäl(le)
.
1.
›Tod einer Person als soziales Ereignis, als persönlicher Verlust für die Hinterbliebenen‹;
zu  1.
Wortbildungen:
todfalbegängnis
›Beerdigung‹.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Sie haben sich vber diese beide Todtfälle also entsetzt, vnd aus zweiffelmuth das leben genommen.
Sachs (
Nürnb.
1558
):
trawrigkeit sein [könig] hertz umbfing | Umb seinen freundt [...] | [...] Hielt sein todtfall-begengknus auch.
Vgl. ferner s. v. .
2.
›Tod als Ausgangspunkt und Gegenstand juristischer, zumeist erbrechtlicher Regelungen; Erbfall‹; als fachsprachliche Spezialisierung anschließbar an 1 und 7; als Metonymien dazu: ›Todfallabgabe‹; ›Recht auf Todfallabgabe‹; ›Gut, das an den jeweiligen Grundherrn übergeben wird‹.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl. ,  3, (
der
3,  2.
Syntagmen:
den t. abtun, haben wollen, jm. einen t. geben
;
ein t. beschechen / kommen
,
die todfälle ein raub sein, ein brauch t. genannt sein
;
etw. durch t. verändert werden, verledigt sein
(z. B.
wiesen
),
etw
. (Akk.)
von todfällen wegen
[wie]
halten, etw
. (Subj.)
von todesfalle wegen verfallen, j. von todfällen wegen kein recht haben
;
todfälle in eherechten
;
der sonderliche t
.
Wortbildungen:
todgefälle
.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
15. Jh.
):
Alle dotgefelle die sint abe gedan in unsers herren gerichte.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
101, 11
(
thür.
,
1474
):
daz er furder von synes wybes wegen keyne furder ansprache habin solle, eß vorfyle sich danne von sunderlichem todeßvalle unde angefelles wegen.
Küther, UB Frauensee
353, 32
(
thür.
,
1524
):
etliche wiehßen die uch durch toddesväll vorlediget sin.
Anderson u. a., Flugschrr.
21, 11, 15
([
Zwickau
]
1525
):
wollen wir den brauch genant den todfall gantz vnd gar abthun haben.
Franck, Klagbr.
222, 33
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
Zu dem sind die todfell vnnd seelgered [...] nit ein geringer raub / dann so in einer pfarr der Pfarher mit tod fuͤrkommen / das gantz iar nit erfult vnnd erlebt / so felt das best roß ochs oder rind in heym.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1397
/
8
):
wir [...] von der vorgenanten erbschafft und totvalles wegen kein recht noch rechtung, vorder noch anspruch [...] haben suͥllen.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1605
):
Von todfälen in eerechten, da keine kind sind.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
hauptrecht und todtfell, vormals wann ayner starb, muß man dem vogt den fal geben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 25, 29
(
schwäb.
,
1574
):
ein jeder, der ein guot [....] besizt, [...] soll so oft es in erbs weyß oder durch todsfall verendert würt, in acht tagen zum amptman kommen.
Ebd.
810, 38
(
1610
):
Von tottfählen und begräbnussen. – Wan ein undertan [...] stierbt, solle ein solches der obrigkeit alsobald [angezaigt werden].
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
191, 30
(
moobd.
,
1521
):
Wo sich aber zuetrueg, das ain todtfall bescheche und nit erben darzue verhannden, dasselb guett sol auch alles versperrt weren.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1494
):
so soll ainem kellner ain todval geben werden nach geleichen pillichen dingen und nach dem, als des guetz ist, darin söllen die urbarleüt nach genaden bedacht werden.
Wopfner, Urk. Agrargesch.
350, 18
(
tir.
2. H. 14. Jh.
):
der todfäll halben wirt es gehalten inhalt der öffnung, dann allain; wer sein guet bei seinen lebentigen ainem übergibt [...], von dem selbigen wellen wir unsern totfall auch haben.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 268, 31
;
Graf-Fuchs, a. a. O. ; ;
Gehring, a. a. O.
3, 197, 37
;
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. ;
Siegel u. a., a. a. O. ;
Wopfner, a. a. O.
36, 20
;
37, 20
;
Vgl. ferner s. v. .