mithafte,
der
;–/-n
.– Alem.
1.
›als mitverantwortlich gesehener Anhänger einer um eine Person oder Personengruppe gebildeten konfessionellen Partei; Parteigänger in einer rechtlichen Auseinandersetzung‹; offen zu 2 (über das Kriterium ,mitverantwortlich‘); Belegblock:
So dann sy / gedachter nüwen sect / houpttsecher / vil dialogos gemacht wider die hoch gelerten doctores Murner / Fabern / Eckenn / und jr mithafften.
Ebd.
121, 2
: Zwinglischer history anfang was sin lyb und handlung betrifftt mitt antzug ettlicher siner mithaften.
Jörg, a. a. O.
662, 19
; Pfeiffer-Belli, Murner im Glaubensk.
2, 35, 37
; 2.
›Teilhaber (in unterschiedlicher sozialer Position und Rechtsstellung) an einer wirtschaftsrechtlichen Handlungsgröße, damit an deren Pflichten Gebundener, Mithaftender‹; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
die mithaften quit / ledig / los lassen
; die mithaften etw. verwalten, jm. bürgschaft stellen, dem gotteshaus mit leibeigenschaft verbunden sein
; den mithaften die weiden zuständig sein, etw. an steuer abgehen
; jm. ein recht gegen den mithaften vorbehalten sein
; spänne zwischen den mithaften
.Belegblock:
doch welichem sini guͤter also geswecht wurden, das dem sin recht gegen sinen mithaften vorbehalten sie.
deß schadens halb, [...] geschechen, von desselben schadens wegen den genempten von Ringgenberg, Brientz und andern ir mithafften der herrschafftlüten an der ierlichen stür [...] sölle abgan namlich hundert pfund.
alßdann irtung und spaͤnn waren erwachssen zwüschen ... Hannsen Souter und sinen mithafften an einem, und [...] U‹–o›lrichen Stören [...] und Uͦlj Joͤnnlj, Hanns Mouͤwlj und andern iren mitgesellen.