justificieren,
V.;
aus
lat.
iūstificāre
›rechtfertigen‹
(
Georges
2, 503
).
›etw. rechtfertigen, etw. auf seine Richtigkeit überprüfen‹.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Defendere. Beschoͤnen entheben beschawen justificiern rechtfertigen vertheidigen vertretten außreden verantworten vergehen verstehen.
Iustificare. Rechtmessigen justificiern Rechtfertigen.
Köbler, Ref. Wormbs
69, 7
 (
Worms
1499
):
oder der appellans durch inbringung der gerichts acta solich formalia bewiesen vnd iustificirt hette.
Krebs, Prot. Spey. Domkap. 
1, 1569, 1
 (
rhfrk.
,
1504
):
eine verschreibung soll man baß justificiren und besichtigen.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein 
191, 39
(
moobd.
,
1524
):
verstendig personen […] die solch raittung woll justificieren und beschliessen.
Köbler, a. a. O.
72, 11
.