1.
›jn. für etw., z. B. für eine gesellschaftlich nicht akzeptierte Handlung, um getanen Unrechtes willen zur Rechenschaft ziehen, jn. zurechtweisen‹ (allgemein); im Einzelnen: ›jn. gerichtlich belangen, anklagen‹; resultativ: ›jn. bestrafen‹ (z. B.
strenglich
); ›ein Verbrechen, einen Streitfall vor Gericht verhandeln‹ (auch aus der Perspektive der Obrigkeit); ›jn. einer juristischen Befragung / einem Verhör unterziehen‹; ›eine Straftat anzeigen‹; ›mit jm. um etw. prozessieren‹ (aus der Perspektive streitender Parteien);
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. die parteien r., j. jn
. (z. B.
den klaffer, einen richter, einen schädlichen man, die betler
) /
etw
. (z. B.
den totschlag / überflus, die missetat / unmässigkeit, die frevel / händel, strafbare sachen
)
r., der verkäufer ein ersuchen r., j
. (z. B.
der amptman / ankläger / richter, die obrigkeit
)
jn
. (z. B.
den erben / pfaffen / übeltäter / wucherer, die parteien) / etw
. (z. B.
die schumacherzunft
)
um etw
. (z. B.
um eine ansprache, einen schaden, um seine sünde, um üble nachrede
)
r., etw. in der ersten instanz r., jn. / etw. an dem weggericht, in dem gericht / vor dem landgericht / obergericht r., jn. einer getat r
.;
jn. peinlich / strenglich r., etw. bürgerlich r
.