rechtfertigen,
V.
1.
›jn. für etw., z. B. für eine gesellschaftlich nicht akzeptierte Handlung, um getanen Unrechtes willen zur Rechenschaft ziehen, jn. zurechtweisen‹ (allgemein); im Einzelnen: ›jn. gerichtlich belangen, anklagen‹; resultativ: ›jn. bestrafen‹ (z. B.
strenglich
); ›ein Verbrechen, einen Streitfall vor Gericht verhandeln‹ (auch aus der Perspektive der Obrigkeit); ›jn. einer juristischen Befragung / einem Verhör unterziehen‹; ›eine Straftat anzeigen‹; ›mit jm. um etw. prozessieren‹ (aus der Perspektive streitender Parteien);
offen zu 2; vgl.  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
sich aneinander rechtfertigen
›miteinander prozessieren‹.
Bedeutungsverwandte:
 6,  8, (V.) 2, ,  6,  3, ; vgl. .
Gegensätze:
, .
Syntagmen:
j. die parteien r., j. jn
. (z. B.
den klaffer, einen richter, einen schädlichen man, die betler
) /
etw
. (z. B.
den totschlag / überflus, die missetat / unmässigkeit, die frevel / händel, strafbare sachen
)
r., der verkäufer ein ersuchen r., j
. (z. B.
der amptman / ankläger / richter, die obrigkeit
)
jn
. (z. B.
den erben / pfaffen / übeltäter / wucherer, die parteien) / etw
. (z. B.
die schumacherzunft
)
um etw
. (z. B.
um eine ansprache, einen schaden, um seine sünde, um üble nachrede
)
r., etw. in der ersten instanz r., jn. / etw. an dem weggericht, in dem gericht / vor dem landgericht / obergericht r., jn. einer getat r
.;
jn. peinlich / strenglich r., etw. bürgerlich r
.
Wortbildungen:
rechtfertiger
1 ›Person, die jn. aufgrund einer Straftat und um der Gerechtigkeit willen zur Rechenschaft zieht‹ (allgemein); je nach Kontext: ›Prozessbevollmächtigter; Ankläger; Richter‹.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
786, 8
(
Lübeck
1639
):
Vergleichen vnd vertragen ist besser alß Zancken vnd Rechtfertigen.
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
der geistliche richtere sol in
[den Wucherer]
rechtverdigen vmme sine Suͦnde.
Kollnig, Weist. Schriesh.
81, 26
(
rhfrk.
,
1475
):
sollen alle sachen, sie sich mit recht geburen zu verteydingen an unserm weggericht zu Dossenheim obgerurt verteydingt und gerechtfertigt werden.
Köbler, Ref. Wormbs
48, 17
(
Worms
1499
):
die Schoffen vnnsers Statgerichts vber solich clagen vnnd furbringen nit [...] vrteil geben. Sonder die selben Parthyen vnd sachen zurechtfertigen für Rate wysen.
Ebd.
231, 11
:
setzen wir im zyt zehen iare darũber dʼ verkauffer [...] soͤlichs ersuchen vñ rechtfertigen moͤgen.
Küther, UB Frauensee
412, 9
(
thür.
,
1540
):
die peinlichen gericht uber hals und handt [...] soll unserer [...] hertzogen zu Sachssenn etc. ambtleuthen zu rechtfertigenn zustehen.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Mt. (
osächs.
,
1343
):
gerechtvertiget ist
[
Mentel
1466:
ist gerechthafftigt
;
Luther
1545:
mus sich rechtfertigen lassen
]
di wîsheit von iren sunen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
soͤlle dieselbig sach zwischen beden teyln burgerlich gerechtvertigt werden.
so furan, in nachberuͤrten sachen, yemant peynlich straff verwuͤrcket vnd derhalb [...] strencklich gerechtvertiget wurde.
So aber ein frembder ancleger einen vbeltetter in vnsern halssgerichten rechtvertigen woͤlt [...], der solt das thun on kosten.
Ders. u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
Wo aber sollich peinlich frag [...] widerwerttig gepraucht wurde, [...] [dieselbenn Richter] mogen darumb vor jrem nechsten ordenlichenn obergericht gerechtfertiget werden.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
wo zwen ein maur mit einander machen wollen oder von fenster, [...], darumb sich oft nachtparen zutragen und an einander rechtvertigen.
Hulsius
N jv
(
Nürnb.
1596
):
Rechtfertiger / der einem fuͤr gericht fuͤrnimpt / playdoyeur deuant le Iugement. Rechtfertigen / auoir vn proces.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1468
):
das ain hoptman aman und waibel alle frefel [...] wellint rechtvertigen und straufen nach gestalt der sach.
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
2, 311, 14
(
halem.
,
1508
/
16
):
Dar uf giengend dise in die friheit; [...], und ward der todschlag nie gerechtferget.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1603
):
[SchuR befehlen]
die fählbaren ohne underscheidt dem grichtschryber anzeigen [...], damit sy gerechtvertiget und gestraft werdindt.
Maaler (
Zürich
1561
):
Vberfluß vnd vnmaͤssigkeit Raͤchtfertigen schelten vnd straaffen.
Rechtfertiger / Kleger. Litigator.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 226, 20
(
schwäb.
,
1495
):
ob sy [der amman und die bu
e
chßenmaister] yemands ausserhalb desen wirtshaws von froͤmbden leu
e
ten erfunden und betreffen, den [...] soͤllen sy annemen und rechtfertigen.
Ebd.
588, 43
(
1588
):
soll unser vogt [...] auf alle und jede frevel und straffbare sachen [...] sobald sy waß erfahrn, zu stundan rechtfertigen.
Chron. Augsb. Anm. 2 (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
darumb ich [...] der getatt von im ze red gesetzt und gerechtfertigt, im auch der bekanntlich gewesen bin.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
1347
):
Wer den andern rechtfertigt oder anspricht vor dem rechten umb ain sache, die [...].
Leman, Kulm. Recht ;
Lexer, a. a. O. ; ;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
UB Zug
1260, 12
;
Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 188, 20
;
Köbler, Stattr. Fryburg ; ;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
332, 24
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Rwb  f.;
Vorarlb. Wb.
2, 682
.
2.
›jn. richten, verurteilen; ein Urteil vollstrecken; jn. hinrichten‹;
handlungsresultativ zu 1; vgl. (
das
15.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl.  9,  2,  3,  2,  1213.
Syntagmen:
j. ein verbot r., jn
. (z. B.
die diebe / täter
)
um etw
. (z. B.
um fälscherei / wucher, um eine übeltat
),
nach laut der gesetze, mit recht r., jn. einsmals r
.

Belegblock:

Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
Das ist des richteres recht. her sal yn rechtuertigen vmme syn wucher.
Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 168, 27
(
md.
,
1510
):
sein sie [die theter] [...] gefenglichen angenomen, vnd noch irem vordinste rechtfertigen losszen.
Ebd.
178, 32
(
1467
):
wollen wir [...] die, die also wie vor stet misshandelt, getzenck, [...] vffrure erwecket [...] durch vnnser Amptlute mit recht furnemen, bussen straffen vnd rechtfertigen lassen.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1580
):
solt man zu Coln eines schiffmans sohn rechtfertigen, der sinem steiffatter [...] das gelt uis der kisten genomen.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
4, 134, 32
(
hess.
,
1536
):
das die capitani mit ernst vorgenommen und mit recht gerechtvertigt wurden.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
wo das abir uber faren wurde, das wir [...] dye sulchs tethen, dar umme zu pfenden unnd zu rechtfertigen haben.
Chron. Nürnb. Anm. 1 (
nobd.
,
15. Jh.
):
als Peter Hamelbach notari umb sein felscherey verprant und gerechtvertigt ward.
Sachs (
Nürnb.
1563
):
Biß ihn [einen verlognen mann] einer jenset deß bachs | Eins mals rechtfertigt.
Tobler, Schilling. Bern. Chron. (
whalem.
,
1484
):
ordnet er sinen margschalk [...] in zu verhoͤren und fúrer umb sin ubeltat zuͦ gichten und rechtvertigen.
Wolf, Gesetze Frankf.
252, 2
;
Mell, Steir. Weinbergr.
117, 21
.
Vgl. ferner s. v. .
3.
›jn. körperlich, mit Gewalt angreifen‹.
Bedeutungsverwandte:
.
Wobd.

Belegblock:

Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
Da kam einer und rechtfertigt in, da zoch er sein Schwert uß und erstach in.
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
2, 311, 8
(
halem.
,
1508
/
16
):
Daruf beschach ein anschlag, und schwuͦrend [...] Jos Akli und Lux Zeiner zuͦ samen, den um die wort ze rechtferggen; [...] so woͤltind si die ze tod schlachen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15. Jh.
):
ze nacht fiengen die metzger hie ain muͦtwillen an, und ward erstochen ain maister [...], auch ander leut wurden von in gerechtfertigot.
4.
›jn. / etw. auf seine Wahrhaftigkeit, Richtigkeit hin prüfen‹ (z. B. von einem Rezept, ütr.: auch von der Treue, dem Glauben, dem menschlichen Handeln gesagt); speziell: ›jn. auf seine Rechtmäßigkeit und Redlichkeit hin befragen‹; ›den Materialwert einer Münze kontrollieren‹; ›die Authentizität eines Buchdrucks, einer Urkunde kontrollieren‹;
vgl.  125.
Obd.
Bedeutungsverwandte:
 3, ; vgl.  16, ,
1
 8,  15.
Wortbildungen:
rechtfertiger
2 ›Aufseher‹ (a. 1613).

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1556
):
Er hat ein starcke wach darvor, | Die rechtfertigen yederman, | Wer do ein oder auß wil gohn.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
do men alle bobestbriefe solte besehen und rechtfertigen e sü an das ingesigel kement.
Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
,
1540
):
das man sagt, keiserlich majestet welte den glouben rechtvertigen, als er ouch uff dem tag im Niderland was.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
orhein.
1520
):
ist sach daß ir rechtvertigen und guͦt machen üwere weg und handlung, so ir gerechtikeit halten zwischen dem man und sinem nechsten.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1452
):
sol kein appategger in keiner recept [...] nit diß fur dz neͣmen an eins artzates rat [...], vnd dar vmb so sol er dz einen artzat lassen rechtuertigen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
428, 10
(
halem.
,
1534
/
5
):
damit die truckten buͤcher / gegen dem rechten exemplar gerechtfertigett / und glich haͤlig gemacht wurdend.
Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1400
):
wellen wir, daz unser versucher alz gelt versuchen und rechtvertigen, damit die münss nach iren rechten bewärd sey.
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß .
5.
›etw. entschuldigend und jn. entlastend, freisprechend begründen, rechtfertigen‹; auch: ›sich z. B. vor Gericht verteidigen‹; ›etw. mit Nachsicht behandeln, entschuldigen‹; auch: ›jm. Recht geben, zustimmen; etw., das in seinem Status, Wert, Wahrheitsgehalt angezweifelt wird, gutheißen, als richtig bestätigen‹; ›jn. als etw. anerkennen, (an Gott) glauben‹;
vgl.  123.
Texte der Sinnwelt ,Religion‘, auch Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
 9,  3,  2,  3,  2, , ; vgl.  23.

Belegblock:

Luther, WA (
1519
/
20
):
Diß entschuldigung ist wirdig, das sie dem boͤßen geyst zu geschrieben werd, Darumb das sie mit der Kirchen und geystlicher guter besserung rechtfertiget den Wucher.
Ebd.
619, 11
(
1519
/
20
):
Ja behut mich got, das mich nur solche leut [Romische lugner] nymmer mehr loben odder rechtfertigen.
Doch ist er rechtfertiget ym geyst, das ist, die glewbigen durch den geyst haben yhn dafur angenommen, erkennet unnd gehallten. Denn diß ,rechtfertigen‘ ist tzuvortstehen nach der weyße Luce. 7: alles volck und auch die tzoͤlner rechtfertigeten gott.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
168, 36
(
thür.
,
1474
):
wanne sy sich denne der schulde apgenommen unde gerechtfertiget habin, so sint sy deme hern addir deme richter von der sachen wegen nichtis nicht phlichtig.
Ebd.
176, 35
:
hat sich denne der genante Peter Thenner sollicher zcycht unde schulde gerechtfertiget, entworcht unde, also recht ist, entlediget.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Lk. (
osächs.
,
1343
):
Wer abir minre ist in dem rîche gotis, der ist grôzir wan her [...] di publicâni rechtvertigeten
[
Mentel
1466:
gerechthafftigten
;
Luther
1545:
gaben [...] recht
]
en
(Christus).
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Derhalb sie, [...], das zu der tat nicht helfer gewest seint, wol rechtfertigen mogen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1422
):
sol [...] ein schultheis [...] die selben freueln [...] nit rechtuertigen.
Maaler (
Zürich
1561
):
Raͤchtfertigen / Ein sach wol zeraͤcht legẽ.
6.
›jn. (vor Gericht) von einer Schuld freisprechen, jn. (auch: sich) entschuldigen‹ (im Unterschied zu 5 resultativ); ütr. und mit dichter Belegung programmatisch für die reformatorische Auseinandersetzung um Werkgerechtigkeit und Sündenvergebung: ›den Sünder mit der
rechtfertigung
3 begnaden, von der ererbten wie von der selbst erworbenen Schuld befreien, von der Sünde sowie der ewigen Verdammnis erlösen‹ (von Gott als Handelndem gesagt); ›von Gott anerkannt und für
gerecht
10 erklärt werden‹ (auf den Sünder bezogen);
Gehäuft Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
jn. / sich rechtfertigen, (got) jn., den menschen am geiste, aus / mit seiner gnade r., das gesez jn. r., jn. auf den eid r
.

Belegblock:

Luther, WA (
1512
/
8
):
Alls die thun, den der lißt ym geist betriglich zuvorsicht macht, das sie auch sich selbs an forcht durffen rechtfertigen, entschuldigen, und daruber [...] umb yrer unschult willen erst recht schuldig werden.
Ebd. (
1519
/
20
):
Es soll dir aber vorgolten werden unter den rechtfertigen, wen sie von den todten aufferstheen.
Ebd. (
1520
):
,Gott wirt eyn kurtz summa machen auff erden, und die kurtz summa wirt, wie ein syndflut, eynfliessen die gerechtickeit‘, das ist, der glaub, darynn kurtzlich aller gebot erfullung steht, wirt uberflussig rechtfertigen alle die yhn haben, [...], das sie gerecht und frum seyn.
Pfefferl, Weigel. Gn. S.
183, 7
(
Magdeb.
1615
):
Die Widergeburt durch den Glauben / endert nicht dem Menschen am Wesen [...], er wird gereiniget / geheiliget / gerechtfertiget am Geist.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
45
(
Nürnb.
1517
):
wer fürsehen, geforderet und gerechtfertiget ist, der verfürt sein leben mit nichte an gut tugent und heilige werk: wann der gerechtfertiget liebet ungezweifelt.
Ebd.
238
:
Er hat keinen anklager, wann inen got selbst rechtfertigt.
Ebd.
246
:
der sich pfligt zu verdamnen, die andern zu rechtfertigen.
Sachs (
Nürnb.
1562
):
Wen solch geistlich hoffart regiert, | Derselbig nicht rechtfertigt wirt.
Chron. Strassb. (
els.
,
1393
):
wer das verbrichet, dem sol man das silber gerwe nemmen und zuͦ sime libe und guͦte rihten und rehtvertigen uf den eit.
Steer, Schol. Gnadenl.
2, 46
(
moobd.
,
15. Jh.
):
Do macht die gnad den menschen gerecht jn seim leben, wan sant Paulus spricht: „Wir sein gerechtuertigt mit seiner gnad“.
zu Dohna u. a., a. a. O.
26
;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Goldammer, Paracelsus
3, 283, 27
;
7.
›eine finanzielle Schuld tilgen, eine Zahlung entrichten, ein Pfand auslösen‹; vgl.  14 (1. Nuance).
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  2,  3,  11,  2.
Syntagmen:
einen anschnitzettel / frevel, eine sache / schuld, ein pfand r
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
42b, 3
(
Frankf.
1509
):
Es sol auch hin für kein pfant vffgebotten werden / es sey dann das vorhin die heupt sach darumb das pfandt gegebenn ist gerechtfertiget werde.
Merz, Urk. Lenzb.
91, 9
(
halem.
,
1553
):
daß der Vertrag in Kraft bestehen solle und die Stadt Lenburg die genannten Frevel, namlich dry pfund pfening buß ertragend, rechtvertigen vnd zu iren handen bezüchen moͤge.
Krebs, Prot. Konst. Domkap.
8445
;
Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 137, 20
.
Vgl. ferner s. v.  13.
8.
›etw. Geschädigtes / Reparaturbedürftiges (z. B. Bäume, Straßen, Schlösser) wieder instand setzen, reparieren, aus- bzw. verbessern‹; ›etw. reinigen, klären‹ (z. B. von Flüssigkeiten); ›etw. heilen (von körperlichen Beschwerden); etw. (z. B. die Glieder) zurechtrücken‹; generell: ›etw. in Unordnung Geratenes (z. B. das Reich, die Christenheit, den Kalender) wieder in eine als fest gedachte Ordnung zurückbringen, reformieren, in die Irre Gelaufenes korrigieren, wieder ins Reine bringen‹; in 1 Beleg: ›(den Körper) aufrichten, den aufrechten Gang verursachen‹ (als natürlichen Prozess ohne vorauszusetzende Schädigung);
vgl.  15.
Bedeutungsverwandte:
 3; vgl.  1,
1
.
Syntagmen:
einen baum / brunnen, den kalender, die sprache, die gassen / schlösser / strassen r
.

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (o. O.
1521
):
ir nement euch an, das reich zuͦ rechtfertigen, aber zerstören das reich umb miet und gaben.
J. W. von Cube. Hortus
4, 68
(
Mainz
1485
):
knobelauch ist rechtfertigen vnd guͦt machen daz wasser genutzt von den buren.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Er sulle ouch romisch konig werde unnd rechtfertige allis, das in der cristenheit vor erret sy.
[alle gassen] zu rechtfertigen mit wasserlouften.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 42, 23
(
nobd.
,
1464
):
Wer eynen bawme nicht recht lochet, der nehst, der [...] den rechtfertiget, der mag den nyszen.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
[den prunnen] hab ich zu zweien mollen lassen pessern und rechtfertigen.
Sudhoff, Paracelsus (
1525
/
6
):
die glider so im leib zerrüt und verkert seind zu rechtfertigen, so es werde not sein, als durch purgiren und calefacirn oder infrigidirn.
Morgan u. a., Mhg. Transl. Summa
97, 13
(
schwäb.
,
14. Jh.
):
ellü widerwertigen ding, dü er [St. Johanin] sicht, dü begert er zerehtvertigen; unde enmag er sü niht gerehtvertigen, so lidet er unde ersüfzet.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
diu nâtürleich hitz rehtvertigt die leib der tier, und dar umb ist der mensch ains aufgerihten leibes gegen dem himel.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
wie man recht reden, die sprach rechtfertigen, in ordnung und mas bringen sol.
Ebd. :
[wiewol] papst Leo der zehent und kaiser Maximilianus sich sêr gemüet haben, den kalender wider zu rechtfertigen.
Lexer, a. a. O. ;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
Benzenhöfer, Rupescissa. Consideratione.
1989, 189, 21
;
Gleinser, Anna v. Diesb. Arzneib.
1989, 226
.