entheben,
V., unr. abl.;
Fortsetzung von
mhd.
entheben
›etw. zurückhalten‹
(unr. abl.) und
entheben
›bleiben‹
(regelmäßig;
Mwb
1, 1669
);
im Frnhd. nicht mehr voneinander zu trennen.
1.
›sich erheben, aufrecht halten‹; ütr.: ›sich gegen jn. erheben; gegen jn. / etw. gewaltsam vorgehen; einen Aufstand anzetteln‹;
zu  6, vgl. (V.) 22.
Alle Belege obd.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  34.
Wortbildungen
enthebung
1 ›Erhöhung‹ (dazu bdv.:  7).

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
es wolt auch Tiberius Nero, daß derselb fleck [...] wer ein starck wer [...] wider alle aufleuf, [...] die sich entheben möchten.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
da sie [hirten] in der statt [...] sturmen hören oder andere ufruehren sich in dem veld entheben.
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
wann sy wărend vast müed, also daz sy sich kumlich entheben mochtend.
Drescher, Hartlieb. Caes. (
moobd.
,
1456
/
67
):
so geschach es, das in [sand Doman] Gott zu seiner enthebung, do sein heyliger leichnam erhebt ward, mit grossen wunderzaichen geert hatt.
2.
›jn. / sich von etw. (z. B. von einer Herrschaft) losmachen, befreien‹; ›eine Schuld aufheben‹; ›jm. eine Verpflichtung erlassen, abnehmen‹; auch: ›sich einer Pflicht entziehen, eine Pflicht vernachlässigen‹; vereinzelt: ›jn. vor Schaden bewahren‹; in negativer Wendung: ›jn. um etw. bringen‹;
zu  1a, vgl. (V.) 2419.
Syntagmen:
j. e
. (absolut);
j. jn. / sich (vor schande) e., jm. einen schaden e., j. jn. eines dienstes, js. gewalt, der gefängnis / last, der kosten, aus dem frieden, gegen jn. e., die unwissenheit
(Subj.)
eine schuld e
.;
die geselschaft e. S. enthoben sein
.
Wortbildungen
enthebung
2 ›Erleichterung‹ (dazu bdv.: ,  2,  2).

Belegblock:

Hoffmeister, Kuffstein. Gef.
A viijv, 15
(
Leipzig
1625
):
er mich der Straffe bemuͤssigen vnd der Gefaͤngniß entheben moͤchte.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
zu dem letzsten brachten sie [burger] auch die burg in iren gewalt, die sie erprachen und sich enthebten der burggrafen gewalt.
Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
, zu
1508
):
hat ein rat in den herbergen [...] alle morgenbrot [...] und allen uncosten gar und gentzlich bezalt und sy deshalb enthept.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1538
):
Dagegen sol [...] unser gnediger fürst [...] die genanten gotzhuslüt [...] beschützen, beschirmen und entheben.
Rot
289
(
Augsb.
1571
):
Alleuation, ringerung / enthebung / leichterung.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
die lanndlewd von Kernndten [...] wollten den Weispriachern [...] kainen beystanndt nit thuen, sunder wer inn laid, ob sy von der Weispriacher wegen aus irm frid ennthebt sollten werden.
Drescher, Hartlieb. Caes. (
moobd.
,
1456
/
67
):
Nach meiner [Monachus] urtail so dunckt mich das darinn die unwissenhait soliche schuld enthebe.
Rintelen, B. Walther
13, 1
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann gleich ein Zinßman den Grundtdienst [...] zum Thail verricht het, so ist er doch gegen dem Grundtherren damit nit enthebt.
Krebs, Prot. Spey. Domkap.
2, 6945, 3
;
Kurz, Waldis. Esopus ;
Rwb  f.;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 138
.
Vgl. ferner s. v.  6.
3.
›eine Schuld begleichen, jm. einen finanziellen Schaden ersetzen; ein Pfand auslösen‹;
zu  6.
Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 4,  9,  24,  7, ,  4,
2
 4, ; vgl. ,
1
 14.
Wortbildungen:
enthebe
›Begleichung von Schulden‹,
enthebung
3 ›Ersatz von erlittenen Schäden‹; 4 ›Annahme von Waren zum Ausgleich von Schulden‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
234, 25
(
Worms
1499
):
WEres aber das der kauffer eins guͦts [...] beraubet würde so hat diß gesetz nit stat wid’ den verkauffer das er solt schuldig syn den kauffer schadens zu entheben.
Ders., Ref. Nürnberg
365, 18
(
Nürnb.
1484
):
Von enthebung der purgen Jrer erlitte͂ schede͂.
Welti, Urk. Rheinfelden
471, 6
(
halem.
,
1509
):
daß bemelter U. von Habsperg [...] vns gegen ... Bastian vnd Adelberg [...] entheb vnd vertrette vmb [...] fünf vierteil korn.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
soll [...] dem bürgen [...] vergoͤndt werden, den hauptschuldner umb endtheb rechtlich zuͦ bejagen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
welcher aber [...] den andern deß anfangs bewisen mag / der sol von demselben vrsaͤcher vñ anfaͤnger sins freuels kostens vnd schadens im rechten enthept werden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1512
):
so dann der wein mer oder tewrer dann der schulden ist wär, sol der gelter gegen enthebung der wein zustundan demselbn [richter] die ubermaß dagegen hinaus geben.
4.
›anfangen, beginnen‹;
zu  6, (V.) 16.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1549
):
Si rugent am ersten zu recht das sich ire panthaiding entheben mit dem aid.
5.
›etw. abwenden, verhindern‹.
Bedeutungsverwandte:
 5,  11, ,  4, , .

Belegblock:

Ulner (
Frankf.
1577
):
Abwenden [...] besseren / stopffen / cauiren / entheben / vorseyn / wehren.