entheben,
V., unr. abl.;
Fortsetzung von
im Frnhd. nicht mehr voneinander zu trennen.mhd.
entheben
›etw. zurückhalten‹
(unr. abl.) und entheben
›bleiben‹
(regelmäßig; Mwb
); 1, 1669
1.
›sich erheben, aufrecht halten‹; ütr.: ›sich gegen jn. erheben; gegen jn. / etw. gewaltsam vorgehen; einen Aufstand anzetteln‹; Alle Belege obd.
Belegblock:
es wolt auch Tiberius Nero, daß derselb fleck [...] wer ein starck wer [...] wider alle aufleuf, [...] die sich entheben möchten.
da sie [hirten] in der statt [...] sturmen hören oder andere ufruehren sich in dem veld entheben.
wann sy wărend vast müed, also daz sy sich kumlich entheben mochtend.
2.
›jn. / sich von etw. (z. B. von einer Herrschaft) losmachen, befreien‹; ›eine Schuld aufheben‹; ›jm. eine Verpflichtung erlassen, abnehmen‹; auch: ›sich einer Pflicht entziehen, eine Pflicht vernachlässigen‹; vereinzelt: ›jn. vor Schaden bewahren‹; in negativer Wendung: ›jn. um etw. bringen‹; Syntagmen:
j. e
. (absolut); j. jn. / sich (vor schande) e., jm. einen schaden e., j. jn. eines dienstes, js. gewalt, der gefängnis / last, der kosten, aus dem frieden, gegen jn. e., die unwissenheit
(Subj.) eine schuld e
.; die geselschaft e. S. enthoben sein
.Belegblock:
er mich der Straffe bemuͤssigen vnd der Gefaͤngniß entheben moͤchte.
zu dem letzsten brachten sie [burger] auch die burg in iren gewalt, die sie erprachen und sich enthebten der burggrafen gewalt.
hat ein rat in den herbergen [...] alle morgenbrot [...] und allen uncosten gar und gentzlich bezalt und sy deshalb enthept.
Dagegen sol [...] unser gnediger fürst [...] die genanten gotzhuslüt [...] beschützen, beschirmen und entheben.
Alleuation, ringerung / enthebung / leichterung.
die lanndlewd von Kernndten [...] wollten den Weispriachern [...] kainen beystanndt nit thuen, sunder wer inn laid, ob sy von der Weispriacher wegen aus irm frid ennthebt sollten werden.
Nach meiner [Monachus] urtail so dunckt mich das darinn die unwissenhait soliche schuld enthebe.
Wann gleich ein Zinßman den Grundtdienst [...] zum Thail verricht het, so ist er doch gegen dem Grundtherren damit nit enthebt.
3.
›eine Schuld begleichen, jm. einen finanziellen Schaden ersetzen; ein Pfand auslösen‹; Rechtstexte.
Wortbildungen:
enthebe
enthebung
Belegblock:
WEres aber das der kauffer eins guͦts [...] beraubet würde so hat diß gesetz nit stat wid’ den verkauffer das er solt schuldig syn den kauffer schadens zu entheben.
Von enthebung der purgen Jrer erlitte͂ schede͂.
daß bemelter U. von Habsperg [...] vns gegen ... Bastian vnd Adelberg [...] entheb vnd vertrette vmb [...] fünf vierteil korn.
soll [...] dem bürgen [...] vergoͤndt werden, den hauptschuldner umb endtheb rechtlich zuͦ bejagen.
welcher aber [...] den andern deß anfangs bewisen mag / der sol von demselben vrsaͤcher vñ anfaͤnger sins freuels kostens vnd schadens im rechten enthept werden.
so dann der wein mer oder tewrer dann der schulden ist wär, sol der gelter gegen enthebung der wein zustundan demselbn [richter] die ubermaß dagegen hinaus geben.
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 138
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