herdrecht,
das
.
›Abgabe eines Haushalts im Fall des Todes eines Angehörigen‹;
zu  3.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): vgl. ,  1, ,  1,  2, .

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1556
):
ein jeder hinderses ist schuldig ein hertrecht zu vertaidigen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
307, 9
(
rhfrk.
,
1557
):
ein fall oder herdrecht ist das best hauptvieh und wirdt durch deß abgestorben erben bey weilen mit geld verteydingt nach gnaden deß junkern.
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 281, 10
;
Brinkmann, a. a. O. ;