handgeschrift,
handschrift,
die
;
-Ø/-en
;
beide Bildungen mit ungefähr gleicher Häufigkeit; die vorgenommenen Bedeutungsansätze wie die innerhalb der Position 2 vorgenommenen Differenzierungen sind nur in manchen Belegen klar, meist nur im Sinne eines „mehr oder weniger“ begründbar; vgl. .
1.
›Unterschrift unter einem Dokument‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
35, 32
(
nböhm.
,
1554
):
Ich Merten von Bindeman bekenne hiermitte diesem meinem offnen brivhe vnd eygener handschrift vor mich vnd meynenn bruder Maximilianus, das [...].
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1470
):
Mit urkund der quittung mit meiner aignen hantgeschrift und aufgedrukchten petschad.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1494
):
soll [...] kain geschrift ausserhalb des prelaten [...] handgeschrift stat oder gelauben haben.
2.
›mit eigener Hand geschriebener Text; handschriftliches Schriftstück‹; speziell: ›in Handschrift vorliegendes Dokument mit Rechtsverbindlichkeit oder sozialer Verpflichtungskraft‹.
Bedeutungsverwandte:
 7,  1,  1,  6,  2; vgl. .
Syntagmen:
die / eine h. aufrichten / entfangen / finden / schreiben / verwerfen, eine h. in recht legen, um etw. haben, jm. eine h. geben / zustellen; die h. (nicht) gelten, beweisung tun; der h.
(Gen.)
leugnen; der h. glauben / vertrauen; jn. durch die h. überzeugen, durch die h. etw. bekennen / erkennen / bezeugen, etw. mit der h. war machen, die h. des antworters, die h. gleiches lautes; die eigne h.; zu urkunde einer h.; das schreiben mit eigener h
.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Wie die leute zufridezustellen, findet man in furstlicher cantzeley meine handtschriefft.
Schöpper (
Dortm.
1550
):
Chyrographum. Handgeschrifft schrifftliche eigne bekentnus.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1573
):
entlich also verabscheidt, das Sibillen ire hantschriften widder zugestalt sulten werden.
Küther, UB Frauensee
272, 31
(
thür.
,
1494
):
disser zeddeln zwo außeinandergeschnitten eyner handschrifft glich luts iglicher parthie ein gegebin.
Rupprich, Dürer I
176, 156
(
nobd.
,
1521
):
darumb hab ich ihm geben mein versiegelte handschrifft.
Sachs (
Nürnb.
1549
):
Zu warzeichn hab dir sein handtgeschrifft, | So diesen handel gar betrifft!
Ebd. (
1549
):
in seiner hantgeschrift, welche er doch in seiner pittern langwirigen kranckheit sam zw ainer ergeczlikait mit hochem fleis peschrieben het.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel Var. (
Straßb.
):
Ernstlich ich hab sein hantvest
[Var. 1483ff.:
handschrifft
, 1490ff.:
handtgeschrifft
;
Luther
1545:
Handschrifft
]
bei mir vnd so du um sy zeigst zuͦhant widergibt er dir das guͦte.
Köbler, Stattr. Fryburg ff. (
Basel
1520
):
Wie handtschrifften bewisung thuͦnd. Es sollē ouch nach vnser Statrecht / handschrifften bewysung thuͦn / vn̄ wo einer siner handschrifft lougnete / der mag mit einer andern handgeschrifft / so derglichē ist / oder sunst mit kuntschafft bewisen werden.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1452
):
nach laut ains papirein briefleins, desselben Lucasen Hulber hantschrift und mit seim insigl gevertigt.
Meisen u. a., J. Eck
51, 4
(
Ingolst.
1526
):
Lutter bot mir fir zuͦ Leiptzig disputation, wie ich sein hantgschrifft daruͤmb hab.
Köbler, Ref. Wormbs
125, 14
;
126, 3
;
128, 5
;
185, 12
;
ders., Ref. Franckenfort
71, 11
;
127, 14
;
Löscher, Erzgeb. Bergr.
75, 7
;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
Welti, Stadtr. Bern ; ;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
3.
›für eine Einzelperson charakteristischer Schreibduktus, Handschrift‹.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
der Veit schraib den selbigen schuldbrief nach jener hantschrift des Paners, das es im schier des Paners schuldbrief eben gleich was.
Sachs (
Nürnb.
1551
):
wir sind bezaubert do. | Nun ist das ie unser handtgeschrift, | Doch unsern willen nit zutrift.
Anderson u. a., Flugschrr.
28, 6, 7
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
4.
bildlich für ›dem Menschen eigene Sündhaftigkeit, Todesverfallenheit‹.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft.
Kol. 2, 14
(
Wittenb.
1545
):
[Gott]
hat vns geschenckt alle sunde / vnd ausgetilget die Handschrifft
[
Mentel
1466:
hantuesst
]
so wider vns war
. Dazu Marg.:
(Handschrifft) Nichts ist so hart wider vns / als unser eigen Gewissen, damit wir als mit eigner Handschrifft vberzeuget werden / wenn das Gesetz vns die sunde offenbaret / damit wir solche Handschrifft geschrieben haben.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
250, 11
(
Nürnb.
1548
):
wie Paulus sagt zun Collosseren / das die handschrifft / welche vns vnsere schuldt halb vberweyset / außgetilget werde.