gewalttrager,
der
.
›mit einer Handlungsvollmacht ausgestattete Person; Stellvertreter‹;
vgl. (
der
7.
Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, (
der
1, ; vgl.  2.
Syntagmen:
dem g. etw. auferlegen / verkünden
;
es gegen dem g.
[wie]
halten
;
der g. des herren
;
der volmächtige g
.
Wortbildungen:
gewalttragerei
(a. 1573f).

Belegblock:

Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
222, 24
(
moobd.
,
1540
):
Zwischen Matheus Eschey als gewalttrager anstat Margaretha seiner hausfrawen [...] clager ains und N. richter und rate der stat Stain anntwortern annders.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1603
):
wiert aber einer auf frischer that nit ehrgriffen, so mag man in [...] verhören vor dem gericht [...], und waß dan daselb wider ihn erkent, daß soll man des pauren herren oder seinem gewaltstrager verkünden.
Ebd. (
1561
, Hs.
1851
):
daß erste soll ein richter, den ein herrschaft [...] erkist, fürnemblich seinen herrn dem probst oder seinen gewalttrager geliben und vergreifen, das er dem herrn und gottshauß selbst treu [...] sein wolle.