gewalthaber,
der
;
-s/-Ø
, auch
-e
.
1.
›Herrschaftsträger; Inhaber eines Amtes oder einer obrigkeitlichen Aufgabe in einer Herrschaftsorganisation‹;
mit letzterer Nuance offen zu 2; vgl. (
der
5.
Bedeutungsverwandte:
, , ,  1, , , .
Wortbildungen
gewalthaberin
(dazu bdv.: ).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
¶ oberer gewalthaber amptman obmann / obherr.
Maaler (
Zürich
1561
):
Gwalthaber zegebieten. Imperator, Dominator. Gwalthaberin.
Merz, Urk. Lenzb.
109, 5
(
halem.
,
1568
):
Cunrad Müller, der zit schultheis, Jacob Kronyßen, statthalter, Hiltbrant Suter, Seckelmeyster, [...], alle des rhats vnd gwaltshabere einer gantzen burgerschafft der statt.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Gewalthaberin / Regentin / deß Herren Fraw.
Turmair (
Ingolst.
1519
):
Do haben die Römer [...] mit hilf könig Dietrichs als verwalter, gewalthaber und vogt kaisers Anastasii versamlet.
Ebd. (
moobd.
,
1522
/
33
):
Titus Vespasianus kaiser, [...], öbrester pischof, gewalthaber der gemain.
2.
›nach bestimmten Rechtsformen von einer Einzelperson, einem Herrschaftsträger, einer Instanz (u. ä.) eingesetzte und mit Handlungsvollmacht ausgestattete Person, Bevollmächtigter für Rechtsgeschäfte (speziell für den Rechtsgang); per Gesetz zur Vertretung naher Verwandter berechtigte Person‹; im einzelnen: ›Anwalt‹; ›Stellvertreter‹; vgl. (
der
7; die Bildung ist auch als Verdeutlichung zu
gewalt
(
der
) 8 auffaßbar.
Oft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den g. ordnen
, [wohin]
abfertigen, mit seinem leib verwaren
;
der g
. (Subj.)
das recht eröfnen
;
dem g. den lon bezalen
;
der g. des probstes, der geistlichen frauen, für den geschäftherren
;
der liederliche / genugsame / volkommene / volmächtige
(vielfach belegt)
g
.;
die erlaubnis, das wissen des gewalthabers
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
PROCVRATOR. Anwalt gemechtigter procurator vollmechtiger gewalthaber ¶ fuͤrsprecher.
Köbler, Ref. Wormbs
121, 30
(
Worms
1499
):
WAnn auch wider einen Procurator oder Anwalt vßgezogen vñ gesagt würde. er hette nit gewalt [...]. soll derselb Procurator Anwalt oder gewalthaber vss richters ampt darzu getrungen werden synen gewalt furzubringen zuzeigen.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
so balldt der angeclagt zu gefenngknuss Angenomen ist, soll der anclager oder sein gwallthaber mit seinem leip verwart werden, biss [...].
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Anwald. Gewalthaber. Befelchhaber. Einer der ein vollmacht hat / das ist / der auß gegebnem gewalt eines andern sachen [...] handelt / vñ in Recht vertritt.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1504
):
dass Ambrosius Jenkewitz und Hans Beyer ihr aller machtleute und gewalthaber zu rechte gestehen und ihre angebrachte klage zu rechte erweisen solten.
Ebd. (
1510
):
zwischen dem [...] herczogen zu Munsterberg [...] aynes und den erbarn namhafter Jaccoben Welser zu Nurmberg burger als gewalthabern Anthony Welsers Cunradten Vechlins gesellschafft [...] anderß tayls.
Lemmer, Brant. Narrensch.
71, 14
(
Basel
1494
):
Der vogt / gwalthaber / vnd fürmundt | Vnd aduocat / muͦß zuͦ sym disch | Dar von ouch han eyn schlaͤgle visch.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Von Gewalthabern. Ejn sun von syns vatters / der vatter von sins kinds / [...] / der Man von des wybs wegen / die moͤgen an gewalt
[›ohne Vollmacht‹]
im rechte͂ erschinen klag vnd antwuͦrt geben von deren wege͂ die sy vertretten.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1541
):
als sich die volmechtigen gwalthaber uf bestimptem tag zuͦsamen versamlet hatten, haben sy das gemein recht mit einandren eroffnet.
Ders., Gebiet Bern (
halem.
,
1562
):
Wir, Jacob Schwitzerysen der schmid, für mich selbs und denne als volmechtiger gwalthaber und an vogtsstat miner muͦter Annen Boumgarterin.
Chron. Augsb. Anm. 1 (
schwäb.
,
1564
):
Auf den andern angesetzten tag ist abermalen kainer des Herbroten sün persönlich erschienen, sonnder sie haben iren gewalthaber [...] zu den gläubigern abgefertigt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 280, 19
(
schwäb.
,
1592
):
das ir dem gerichtschreiber, auch eurem beistand, redner, fürsprechen oder gewalthaber ire löhn und besoldungen bezahlen können.
Ebd.
691, 34
(
1585
):
Wellicher sein sach aigner person, [...], in burgerlichen sachen nit handlen kan oder will, der mag einen oder mehr anwald oder gewalthaber mundlich vor gericht [...] oder schriftlich durch ein rechtmeßig instrument [...] stellen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
wo ainer ain gewalthaber seczet, der nit ain angeseßner gerichtsmann wär, derselb soll auch mit zwaien gerichtsmännern ain bestand thuen.
Laufs, Reichskammergo.
280, 5
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Welti, Stadtr. Bern ;
Schib, Urk. Laufenb.
246, 6
;
Roder, Hugs Vill. Chron. ;
Gehring, a. a. O.
3, 617, 1
;
Rwb f.;