gesessen,
part. Adj.
1.
›wo ansässig, niedergelassen, wohnhaft (in aller Regel von Männern gesagt)‹; damit verbunden Annahmen wie: ›ortsfest‹; ›zuverlässig, vetrauenswürdig, angesehen, ehrlich‹; (oft:) ›über einen gewissen Besitz verfügend‹, aus diesen Gründen auch: ›im Rechtssystem eine besondere, von der des
ungesessenen
abweichende Stellung innehabend‹; die einzelnen Nuancen, Konnotationen sind höchstens in Einzelfällen klar voneinander trennbar (anders das
Rwb mit dem Ansatz deutlicher Unterscheidungen
).
Rechts- und Wirtschaftstexte, Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
 2,  1,  124, ,  1, , , .
Gegensätze:
, .
Syntagmen:
ausserhalb der herschaft, bei / in der stat, im lande, in dem gericht / viertel, um die güter des herren g. sein
;
der gesessene bürger / einwoner / man, gesessene leute, die gesessene frau, gesessen an / zu
[+ Ortsangabe];
häuslich gesessen
; mehrfach substantiviert.
Wortbildungen:
geseshaft
(a. 1432).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Habitare. Wonen / hausen haußhaͤblich wonhafftig wonend seßhafft gesessen behaußt sein.
Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
wil man dortzu eynen bedirman beschuldigen der do nycht gesessen ist. des ist her nehir tzu entgene selb sebende myt erhaften luten.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
182, 14
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wurde ein frembder ader aber ein einheimischer alhie nicht heuslicht gesessener einem umb malefizsachen peinlich zu setzen begeren, so sal der gerichtshelter vor dem angriff caution und furstand von im nemen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
so Contz Gebhart in den gerichten zu der Mitweide, do er die gemelten kramguter fordert, nicht gesessen ist und auch in denselben gerichten nichts eigentumbs hat.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
104, 21
(
omd.
,
um 1559
):
Die schichtmaister sollen alle halbe jhare ihre vorstende ader burgen dem berckmeister fuhrstellen, auf das er sich irer erkunden mag, ab sie gesessene ader ungesessene leuthe sein und wie es ein gelegenheit umb sie habe.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
und setzet zu obersten richter herren Adolf von Nassaw, grave und geseßener burger zu Nurenberg.
Chron. Strassb. (
els.
,
1362
):
do kam man zu Strosburg des uberein, daz in hundert joren kein Jude do solte geseßen sin.
Ebd. (
A. 15. Jh.
):
das die fünf stette Sodoma, Gomorra, Adama, Sebays und Bala, in der Lot was gesessen, muͤstent undergon.
wan sú die erste kirche zu Strosburg was. herumb buwete vil luͤte huͤsere do und worent do gesessen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 522, 6
(
schwäb.
,
1599
):
es soll keiner einem andern ausserhalb der herrschaft gesessen leinsamen anseen.
Drescher, Hartlieb. Caes. (
moobd.
,
1456
/
67
):
Do ward er von den purgern [...] so brúderleich gehallten, als ob er ein gesessner und inwanender purger langzeit wár gewesen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
ist er aber ain gesessener auf dem aigen, so geantwort man in auch auf die bruggen zu dem König.
Mollay, Ofner Stadtr.
32, 6
(
ung. inseldt.
,
1. H. 15. Jh.
):
so süllen vor dem Rathaus auf dem platz zu samen komen der stat gantz gemain, armm vnd reich, ydoch dÿ peÿ der stat wol gesessen vnd ge erbet sein, vnd süllen mit guetem vorrate [...] erwellen vnd erhöhen einen Richterr.
Ebd.
86, 2
:
Dy purgerr, gesessen in der Stat, [...] sullen einem gast kainer lay kaufmanschaft turren mugen (ver) kauffen.
Piirainen, Stadtr. Sillein
92b, 14
(
sslow. inseldt.
,
1378
):
sol aber ein man vor goldne schulde volprengen auf einez mannez eigen daz muͤzzen aber gesezzen leuͤt sein ob iz vor gericht nicht geschehen ist.
Vgl. ferner s. v.  1, ,  2,  13.
2.
›sich in Ausübung seiner konstitutionellen Funktion in einer Sitzung befindend‹.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1488
):
[sie] begerten an die geseßen richter, solich artickel solten in gantz zugeurtailt werden.
Edlib. Chron. (
ohalem.
,
um 1500
):
Darnach sind aber gemeiner eignossen botten kommen gan zürich für den gesessen rat und hand mit jm geret wie dz [...].
Henisch (
Augsb.
1616
):
Audientz vor einem gesessenen raht begeren.
UB Zug
737, 1
;
1133, 14
;