haushäblich,
(seltener)
haushäbig,
Adj.
– Fast ausschließlich wobd. mit starker Konzentration im Halem.
1.
›(ein Haus besitzend und dadurch) an einem Ort ansässig seiend (den Wohnsitz habend)‹;
zu  2,  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
˹
die haushäbliche wonung, der haushäbliche siz
˺ jeweils ›Wohnsitz‹;
haushäbliche leute
›Hausbesitzer‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, , , ; vgl. .
Syntagmen:
sich
[wo]
h. niederlassen / setzen, h.
[wo]
sein / wonen, wonhaft sein, sich h.
[wohin]
tun
;
der haushäbliche siz, die haushäbliche besitzung / wonung
.

Belegblock:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1491
):
alle die, so ire güter usser der statt in der herschaft buwend, die sollend ir recht husheblich wonung in der statt haben.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1497
):
soͤllich froͤmbd landtvarer, so dann in unser landtschafft hußhaͤblichen sitz nit haben.
Ders., Recht Laupen (
halem.
,
1517
):
alle die, so uß und von unser eidtgnoschafft landen und gebietten in das beruͤrt landtgericht Sternenberg ziechen und sichs daselbs hußhaͤblich setzen.
Ders., Statut. Saanen (
halem.
,
1571
):
wann ein frömbder in das land Sanen käme, willens sich darin hußhäblich niderzelassen.
Ebd. (
1647
):
die frömbden und ußeren, so nit landlüt in der landschaft Sanen sind und aber haußheblich in der landschaft wonen und mit für und licht sitzen, von dem haußheblichen sitz jedes jar vier batzen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
dardurch die statt [Rotweil] in ain sollichs ansehen und ruef komen, das ain grosse anzall vom adel [...] sich haushäblich dahin gethon.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. ;
Merk, a. a. O. ;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
674, 6
;
Welti, Urk. Rheinfelden
605, 8
;
Hipper, Urk. St. Ulrich
132, 14
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 232, 2
;
Bad. Wb.
2, 582
;
Vorarlb. Wb.
1, 1340
.
Vgl. ferner s. v.  2.
2.
›einen eigenen Haushalt besitzend / führend; zu einem Haushalt gehörend‹;
vgl.  6,  1.
Rechts- und Wirtschaftstexte, Chroniken.
Syntagmen:
unter dem herren h. bleiben, jn. h. behalten
;
der haushäbliche einwoner, die haushäbliche mansperson / witwe
.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1468
):
das yederman, es sigen man oder hushablich witwen, sin vaßnacht huͦn geb.
Leisi, Thurg. UB
8, 505, 7
(
Güttingen
,
um 1400
):
es sol oͮch nieman dehainen froͤmden menschen behalten hußhaͤblich me, denn zwo naͤcht, ǎn ains herren erlobung.
Chron. Augsb. A. 1 (
schwäb.
,
v. 1536
):
alle burger und haushablich inwoner.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
daß nicht allein viel gemeine Leuth jhre Kinder darzu [zu der Vocal- vnd Instrumental-Music] anhalten / sondern auch gewachsene / theils haußhaͤbige Mannspersonen sich solche zu lernen befleissigen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Wover er aber nit weiter oder mehrer begerte under seinem herren hausheblich zu bleiben.
Welti, Stadtr. Bern ;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Barack, a. a. O. ;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
122, 29
;
134, 20
.