erbung,
die
.
›Vererbung, Weitergabe eines Erbgutes‹; auch: ›Erbberechtigung‹; allgemein: ›Weitergabe einer Sache, eines Gutes‹; dann auch: ›Besitzeinweisung des Erwerbers durch den Veräußerer‹; im Beleg
Gille
auf den Fortbestand der Erbsünde eines vor der Taufe verstorbenen Kindes bezogen;
vgl.  13.
Bedeutungsverwandte:
 11, , ; vgl.  3.
Gegensätze:
, .

Belegblock:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1568
):
dweil die erbung und unterbung, ausgang und verzich nit nach dieses hoffs und gerichtz gebrauch [...] beschehen.
Köbler, Ref. Wormbs
215, 2
(
Worms
1499
):
Underscheid der Kinder ires namens und erbung halb.
Gille u. a., M. Beheim
122b, 19
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
stirbt ain kindlein vor der tǎff | [...] es ist vertampt durch erbung | der sünd.
Sudhoff, Paracelsus (
1537
/
41
):
so ist do ein erbung und ein weiter schickung derselbigen prima materia.
Aubin, a. a. O. ;
Rwb  f.