eigentümlich,
Adj.
/ Adv.
1.
›in js. Besitz befindlich, jm. als Eigentum gehörend‹ (hauptsächlich von Liegenschaften und Ländereien, auch von Städten gesagt); Gegensätze:
.Syntagmen:
etw
. (Subj., z. B. ein wald / weg
) jm. / e. S
. (z. B. einer probstei / zeche
) e. bleiben / sein, der markt nach einer grafschaft e. sein
; ˹jm. etw
. (Subj.) e. heimfallen
(z. B. ein gut
) / zugehören, verwandt sein, etw. e
. [wohin] gehörig sein
˺ (subjektbez. präd. Attr.), ˹etw. e. behalten / erkaufen / innehaben, jm. etw. e. einnemen / einverleiben / geben / schenken / zuerkennen, der keiser seinem son das reich e. einantworten, etw. e. zu sich reissen, sich etw. e. anmassen
˺ (objektbezogenes präd. Attr); der eigentümliche kauf / zehent, das eigentümliche fürstentum / gut
.Belegblock:
der heuptman sol vil aigenthumblich zu sich gerissen haben per fas et nefaß.
wann der kaiser sein sun [...] nach des kaisers abgang zum römischen kaiser machen werde und darzuͤ ime das reich eigenthumblich einantworten.
daß derselbig [freithof] nit allain in unser verwaltung [...] sonder von ewigen zeiten [...] der zech aigentümblich gewesen.
Für disen jahrtag [...] hat dass closster aigenthumblich innen dass Hueberguett im Fräsbach.
der Lehensman hat sunst andere aigenthumbliche Güeter [...] nit.
Alldieweilen nun der markt Weiz [...] aigentümblich nach der herrschaft Guettenberg gehörig.
Nach ihrem todt aber śollen śie [güter] [...] alß den andern Sonen [...] ganz aigenthumlich haim fallen.