eheteiding,
die / das
.
1.
›Gerichtsverhandlung, ungebotene, regelmäßig stattfindende Gerichtszusammenkunft; Gerichtstermin‹;
zu (
die
1,  1.
Moobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
in rechtem e. sitzen, in dem e. etw. fragen
;
das erste / nächste / rechte e
.

Belegblock:

Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 173, 2
(
moobd.
,
1336
):
Marchart der Jan beurkundet die von ihm als Bergherrn
in einem rechten etaiding
gefällte Entscheidung.
Fuchs
, Kart. Aggsbach 77, 11 (moobd., 1387): von welchem [Weingarten] dem Kloster Pawngartenperg 1 Eimer Wein zu Bergrecht [...]
zuͤ drin etaidingen
zu zinsen sind.
Mell
, Steir. Weinbergr. 131, 32 (smoobd., 1543):
sol er hernach in dem ersten oder negsten eetaiding fragen, was seins rechtens darumb [weingarten] sei.
Uhlirz, a. a. O. ; ;
Öst. Wb.
4, 1335
.
2.
›vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der zukünftigen Ehepartner und ihrer möglichen Nachkommen, Eheabsprache zwischen den Brautleuten und ihren Familien‹;
vgl. (
die
2,  4.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  12.
Wortbildungen:
eheteidigung
.

Belegblock:

Gagliardi, Dok. Waldmann
1, 321, 10
(
halem.
,
1488
):
[sy] versichern alles des, so in der eetäding abgeredt und verstendiget ist.
Merz, Urk. Bremgarten
586, 3
(
halem.
,
1494
):
Zwischen Uͦlman [...] und Margretten Gosswilerin wird eine eetaͤdung beredet.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
das der handel einer solchen art / das er allein vnder den fründen geschehen / als dañ sind erb vnd eetaͤding.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eetaͤdigung / Die man in der Ee macht. [...]. Ein Eetaͤding oder heürat machen.