eheberedung,
die
.
›Ehevertrag, vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer Nachkommen‹;
zu (
die
2,  2.
Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Conditiones nuptiales. Eheberedung eheliche vorwort.
Kollnig, Weist. Schriesh.
20, 9
(
rhfrk.
, o. J.):
Wann zwey eheleüt zuesammen kommen, [...] und keine eheberedung oder letzten willen miteinander aufgerichtet, so seind [...] die einander zuegebrachte [...] güter dem letztlebenden ehegemächt aigenthumblich.
Wickram
4, 40, 23
(
Straßb.
1556
):
Uber solche Ehberedung / wurden in beywesen der früntschafft / guͤte versicherungen auffgericht.
Welti, Urk. Rheinfelden
632, 1
(
halem.
,
1549
):
Schultheiß und Rat [...] bekräftigen eine eeberedung.
Kollnig, a. a. O.
157, 24
;
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
92, 2
;
Köbler, Stattr. Fryburg ; ;