heirat,
im 16. und 17. Jh. gelegentlich (meist schwäb.)
heurat,
selten
hierat,
der
;
-s/-en,
gelegentlich
;
seltener, seit dem 16. Jh. aber gehäuft
die
.
1.
›Verehelichung, Eheschließung (durch Aushandlung eines Ehevertrags)‹; auch ütr. auf die mystische Verbindung von Christus mit der Kirche bzw. mit der einzelnen Seele; daneben auch metaphorisch für den chemischen Prozeß der Umwandlung zweier Substanzen.
Syntagmen:
der h.
(Subj.)
beschehen / geschehen / beschlossen werden
;
den h. mit jm. volziehen
;
sich in h. einlassen, zu einem h. kommen, mit einem h. zurük halten, jm. etw. zu dem h. vereren, etw. mit h.
[wohin]
bringen, etw. aus dem h. erstehen, j.
(Subj.)
durch h.
[wohin]
kommen, etw.
(z. B.
unrat
)
aus einer h. kommen
;
der h. zwischen man und weib, der bauern h.
;
der eheliche / fremde / heidnische / zollerische h
.
Wortbildungen:
heiratbeding
,
heiratfest
(a. 1536),
heiratmal
(a. 1561),
heiratschaz
›der Ehefrau vom Mann zugesagte Geldsumme‹,
heiratsexekution
›Zustandebringen einer Eheschließung‹ (a. 1604),
heiratssache
›Heiratsangelegenheit‹ (a. 1493),
heiratsversehung
›Anbahnung einer Heirat‹,
heiratsvertrag
.

Belegblock:

Barke, Spr. d. Chymie.
1991, 266
(o. O.
1602
):
Also wen vnser Breutigam Apollo mit seiner Braut Diana durch Heyradt so vermählet werden / müssen ihnen zuuor auch mancherley kleidung bereitet / und ihre häupter vnd gantzer Leib mit wasser wol gewaschen werden / welche wasser du durch vielfaltige Manier der Distillierung zubereiten erlernen must.
Schöpper (
Dortm.
1550
):
Coniugium. Ehe ehestand ehlichtumb hienlich ¶ gemahelschafft heyrath vereheligung.
Luther. Hl. Schrifft. Stücke zu
Est. 3, 11
(
Wittenb.
1545
):
Vnd erkennest / das ich keine freude habe an der Ehre / die ich bey den Gottlosen habe / auch keine lust an der heidnischen vnd frembden Heyrat.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
Der Koͤnig / welcher seine Heyrath / mit der Groß⸗Hertzoglichen Princessin Marien de Medicis zu Ende des vergangenen Jahrs vollzogen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1497
):
Niclas Muffell ist seiner eelichen hausfrawen schuldig ir bede heyratschetz nemlich 1400 gulden.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1516
):
Item adi 16 dito gab ich dem lang Hans Tucher, damit ich junckfraw Sibilla Tucherin vereret hab czu irer heiret mit Jorg Diether junior.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
112
(
Nürnb.
1517
):
Aus vorerzeltem habt ir gehöret, das die heirat zwischen man und weib durch offenlichste warheit ein figur ist der ee Christi und der kirchen.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
diese drey Fuͤrsten haben darum an die Wahl Rudolphi dieses Heurat-beding geknuͤpffet.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Es wer dan̄ das der vatter sich mit der hyratßversehung gesumpt / vnd die kind volkom̄en alter wie obstat erlangt / vnd sich mit ersamen personen eelich vermahelt hetten.
Wickram
4, 39, 5
(
Straßb.
1556
):
Also bald ward die junckfraw Cassandra beruͦffen / und ward ir alle meinung des heurhats halben für gehalten.
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
Also nam inn der kŭnig by der hand und gab im sin schwester, dardurch der heyrǎtt zuo beden sytten beschlossen ward.
Sappler, H. Kaufringer
14, 39
(
schwäb.
, Hs.
1464
):
da der heirat nun beschach, | iederman besunder sprach, | si wären baide tugentreich.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
wie und in welcher gestalt Weyssenhoren mit sampt andren zuherunge an das hauß zu Bayren komen sey, soll durch aynen heyret beschechen sein.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
vermeg unserer vorfaren sprüchwort, nahe heirat und ferre herrendienst seien die bösten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 35, 44
(
schwäb.
,
1574
):
Item bey straff zehen guldin soll kain ehegemecht zur kürchen gehn, welchem sein hievor gehapt ehegemal kinder verlassen, bis zuvor die heuratsvertrag aufgericht sein.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
Hierbey ist zu mercken / daß jetztgemeldte Geschlechter nicht alle bestaͤndig hier gewesen / sondern etwan von andern Orten durch Heyrath hieher gekommen.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
daselb ward ein eelich heirat durch den hertzogen von Burgundi gemacht zwischen hertzog Johannsen von Brabant und frawͦ Jacoba.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Kam grosser unrat aus solchem heirat.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
86, 7
(
mslow. inseldt.
,
1617
):
Wann aber die Frau Barbara ihre ehelich Heyrath vnd Kirchgangs allhie gehalten.
Mieder, Lehmann. Flor. ;
Reichmann, Dietrich. Schrr.
144, 18
;
v. Birken. a. a. O. ;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Barack, a. a. O. ;
Niewöhner, Teichner
56, 33
;
383, 189
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 447, 28
;
Roth, E. v. Wildenberg ;
Moscouia
C 2r, 7
;
Hulsius
Hivv
;
2.
›Ehevertrag, Eheabkommen; Eheabrede‹; metonymisch zu 1 zur Akzentuierung des rechtlichen Aspekts einer Vermählung.
Gehäuft Rechtstexte.
Syntagmen:
einen h. abreden / beschliessen / beteidingen / machen
;
etw. im h. angeschlagen / geschäzt sein, jm. um den h. siegeln
;
der annemliche / aufrechte / benannte / erliche / freundliche / getreue / redliche h.
;
die volendung des heirats
.
Wortbildungen:
heiratstag
›Tag der Verhandlung über den Ehevertrag, Verlobungstag‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
310, 29
(
Worms
1499
):
so soll es steen in wilkor vn̄ wale des bysitzers [...] das zubracht guͦt oder den wert wie es im hyrat angeschlagen vn̄ geschetzt ist denen der widerfall gepürt wider zuzustellen oder zubezalen.
Merz, Urk. Wildegg
72, 7
(
halem.
,
1493
):
Hanns von Hallwil, Hanns Ruͦdolff von Luternaw, baid rittere, [...] machen zwischen Hannsen Essinger [...] und junckfrow Appolonien von Rottenstain [...] ain früntlichen redlichen vnnd vffrechten hyrat wie folgt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1523
/
7
):
Wie der kaiser Maximilian zwen heurat macht mit dem kunig von Unger und Behem.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
Anno domini 1538 ist ayn heyrat abgeredt worden zwischen dem wolgebornen heren Johansen Jacob [...] an aynem tayl, am andren tayl zwischen her Antoni Fuckers, antreffent seines bruders Reymundus Fuckers seligen dochter Regina, und ist solliche abred und volendung des heyreds verordnet worden her gen Weyssenhoren auf den 8 tag des heyligen pfingsttag.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 810, 26
(
schwäb.
,
1610
):
es soll kainer oder kaine kain heuratstag oder abred ohne vorwissen der oberkait auch nit verkinden laßen, deßgleichen kain hochzeit noch schenckin nit halten, ime werde dan solches auf anmelden vergunt.
Bastian, Runtingerb.
2, 22, 33
(
oobd.
,
1392
):
Fridr. Smieher hat den heirat helfen machen und hat dem Sitawer und dem Giesperger versprochen umb ain guͤt.
Ebd.
2, 25, 21
(
1393
):
ich han dem Woller fuͤr seinen sun Ha[n]sen gesigel[t] umb den heirat zu dez Aman tochter von Chelhaim.
Merz, a. a. O.
178, 1
;
194, 10
;
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
52, 13
;
Dertsch, Urk. Kaufb.
819
;
Öst. Wb.
4, 234
;
Vgl. ferner s. v.  1.
3.
›Mitgift, Aussteuer; Heiratsgut‹; metonymisch zu 1.
Nur alem. belegt.

Belegblock:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
Als sich aber in etlichen vählen begeben und zuͦgetragen, das uf absterben ains oder beeder eegemecht, so mit verdingtem und unverdingtem heirat beiainander gesessen.
Merz, Urk. Wildegg
122, 29
(
halem.
,
1557
):
Frau Anna Barbara soll ihren Bruder vmb empfanngen vnd inhabend heurat, ouch vätterlich vnnd muetterlich erbguͦt usw. quittieren.
Boner, Urk. Brugg
490, 24
.
4.
›Bräutigam, Liebhaber; zukünftiger Ehepartner‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3, ,  1, ,  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1530
):
Weiter findet man auch solche grobe leute, die yhre toͤchter schlecht nicht wollen vergeben, ob gleich das kind gerne wolt, und der massen heirat furhanden ist, der yhm ehrlich und nuͤtzlich were.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. ;
5.
›Bündnis, Zusammenschluß; Einigung‹; Verallgemeinerung zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , (
der
4, , ,  1.

Belegblock:

Schib, H. Stockar
125, 18
(
halem.
,
1520
/
9
):
Uff die zitt kam die mier, wie der babst und der kassar und der küng von Franckrich ains werend und ain friden und hyratt mit ainandern gemacht hettend.