dorfrecht,
das
;
-(e)s/-e
, auch
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Dorfsatzung, Gesamtheit der das rechtliche Leben in einem Dorf betreffenden Regelungen und Gesetze‹; diese können aus mündlicher Tradition bekannt sein oder schriftlich fixiert vorliegen;
zu , (
das
5.
Bedeutungsverwandte:
 1,  10; vgl. .
Syntagmen:
jm. das d. bekräftigen / confirmieren / machen / ordnen / setzen
;
das d
. [wo]
vermerkt sein, von jm
. (z. B.
von den voreltern
)
herrüren
;
etw. das d. sein
;
das d. des dorfes, zu
[+ Ortsname];
das alte d
.;
gebresten / irrungen / mängel, die aufsetzung des dorfrechts
.
Wortbildungen:
dorfrechtsame
›Allmendnutzungsrecht‹ (a. 1611),
dorfrechtspruch
›Gemeindeweistum‹ (a. 1501),
dorfrechtstag
›Jahresdingtag‹ (a. 1648).

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1580
):
Erstlich ist das unser altes dorfsrecht, welches von unseren voreltern herrühret.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
112, 3
(
nobd.
,
15. Jh.
):
die dorfrecht zu Weigenheym.
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Dorffrecht. Ius Municipale.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1484
):
Hie ist vermerckt das dorfrecht zue Kyrchhein.
Ebd. (
1484
):
Das dorfrecht deß dorfs zu Bentzenzymmer.
Ebd. (
1576
):
gemeldten innwohnern zue Gerathstetten solche ihr ordnung und dorfrecht confirmirt und becräftigt haben.
Ebd. (
1493
):
wie das bißher zue Frickenhausen zwaiung, irrung, mängel und gebresten deß dorfsrechts halb wer gewesen, deßhalb sie [...] sollich dorfrecht geordnet, gesetzt und gemacht, inmassen wie sie das in geschrift vergriffen hetten.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
262, 39
;
263, 34
;
2.
›von einem Dorf und seinen Bewohnern gegenüber dem Dorfherren zu tragende Lasten und zu leistende Dienste sowie zustehende Rechte‹; dazu konvers: ›dem Dorfherren zustehende Rechte‹;
zu , (
das
8.
Bedeutungsverwandte:
 1,
1
 34; vgl. , .

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1325
):
als von den beden und dem dorfrechte, dat die gemeinde vorderde an die vurg. heren von Monster.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
261, 40
(
thür.
,
1474
):
dy auch von alder gewonheyt alle dorffrechte unde aberichtunge [...] getan habin.
Ebd.
264, 15
:
fry unde ledig alles dorffrechtis unde abrichtunge
(Abgabeverpflichtung).
Grimm, Weisth. (
halem.
,
1536
):
mogent sy [vnnsere kind] das dorfrecht von iren fäteren erben.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1552
):
Ob jemands begehren würdt [...] im des dorfsrecht zu erlösen, der soll dem ambtmann und gericht geben fünf schilling heller.
Buchda, Schöffenspr. Pössneck
4, 84
;
Grosch u. a., a. a. O.
264, 18
;
Hauber, UB Heiligkr. ; ;
Rwb (mit feiner semantischer Ausdifferenzierung und reichhaltiger Belegung).
3.
›Ortsgericht‹; als Metonymie: ›alle Dorfbewohner, die der ortsgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen‹;
zu , (
das
5.

Belegblock: