beeiden,
V.
1.
›einen Eid leisten, etw. beschwören‹.2.
›jn./(auch: eine Behörde) vereidigen, durch Abnahme eines Eides auf Gehorsam und/oder gesetzliches Handeln verpflichten; jm. einen Eid abnehmen und ihn dadurch zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichten‹.Syntagmen:
jn. b., das ampt / gericht, die obrigkeit b., zu einem ampt b
.; beeideter kriegsman / vormund
.Belegblock:
Qu. Schweiz. Gesch. 1,
154, 31
(halem.
, 1470
): und aber den amptman beducht, er moͤchte es wol wüssen, habe er in beeidet, die warheit zů sagen.
Rennefahrt, Recht Laupen
223, 21
(halem.
, 1617
): demnach daß gricht, wie von alterhar gebrucht, besezt und sy beeydet.
Henisch
237
(Augsb.
1616
): Beeiden / beeidigen / einen eid aufferlegen / ad iusiurandum adigere. […] Beeidte / coniurati, conspirati. Beeidte Kriegsleut.
Rwb
1, 1361
.