beeiden,
V.
1.
›einen Eid leisten, etw. beschwören‹.2.
›jn./(auch: eine Behörde) vereidigen, durch Abnahme eines Eides auf Gehorsam und/oder gesetzliches Handeln verpflichten; jm. einen Eid abnehmen und ihn dadurch zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichten‹.Syntagmen:
jn. b., das ampt / gericht, die obrigkeit b., zu einem ampt b
.; beeideter kriegsman / vormund
.Belegblock:
und aber den amptman beducht, er moͤchte es wol wüssen, habe er in beeidet, die warheit zů sagen.
demnach daß gricht, wie von alterhar gebrucht, besezt und sy beeydet.