beeidigen,
V.
›jn. vereidigen, durch Abnahme eines Eides auf Gehorsam und/oder gesetzliches Handeln verpflichten; jm. einen Eid abnehmen und dadurch zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichten‹.
Bedeutungsverwandte:
.Syntagmen:
jn
. (z. B. den amman / schuldiger / zeugen
) b
.; beeidigter diener / knecht
.Wortbildungen:
beeidigung
beeidigungsgewonheit
Belegblock:
gemelter Ernfrid Kumpf verantwurt sich und beaydigt sich selbs, das er […] den Karlstatt weder gesehen, noch gehalten […] hett.