abschrift,
die
;-/-en
.1.
›Abschrift, Kopie einer Vorlage‹. Zwischen seltenerer Handlungsbezeichnung (›Abschreibehandlung‹) und häufigerer Sachbezeichnung (›Dokument‹) ist nicht sinnvoll zu unterscheiden; zu 1.
Im Oobd. geringe Belegdichte; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Syntagmen:
die a. bestellen / begeren / beschreiben / behalten / senden, mit sich füren; glaubwirdige a., a. des briefs / buchs / registers / inventari.
Belegblock:
Der houpt briff disser abeschrifft wart gesant herren Arnold Dateln.
so soll ain statt die regel versiglen und ain abschrift nemen.
nach inhalt des briefs, den der Heczelszdorfer hat und des abe//schrift im newen lantpuch hinden geschriben ist.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
127, 31
; Löscher, Erzgeb. Bergr.
154, 11
; Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
128, 4
; Voc. Teut.-Lat.
a iiijv
; Voc. inc. teut. a
iijr
; Schwartzenbach
M iijr
; Schlosser, Zivilprozeß.
1971, 369
.2.
›Niederschrift; schriftliche Darstellung von etw.; Abriß, Zeichnung von etw.‹; zu 2.
Belegblock:
Abschrifft / Jnuentariũ / Beschreibung von Hab vnd Guͦttern.
die abschrift der broͤbst namen vordert wir von in.
dauid der gab salomon sein sun ein abschrift des vorhofes vnd des tempels.
3.
›Klageschrift‹.Belegblock:
Preuss. Wb. (Z)
1, 61
.