original,
das
;
-s/–
, auch
, teils lat. Pluralform:
-ia
.
1.
›als ursprünglich angenommener Geist der Freiheit, der sozialen Gerechtigkeit, des rechtsbegründeten Zusammenlebens‹; schwach belegt; von
H. Sachs
gesellschaftskritisch auf die als gegenteilig angenommenen Zustände seiner Zeit zielend.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
o. J.):
All ghrechtigkeyt war auß. | Nyemand het straff noch schutz. | Es lag gemayner nutz, | Freyheyt, original, | All policey zu mal.
Ebd. (
1530
):
Die freyheyt unnd original | Sie niemand schwechen uberal, | Nemen nyemand.
2.
›Original (e. S.)‹, dies an 1 anschließbar, schwach belegt; ›Urschrift, mit rechtskonstitutiver, rechtsdokumentativer und Recht beweisender Funktion ausgestelltes, damit gegenüber der Kopie mit besonderer Wertschätzung hinsichlich Echtheit, Ursprünglichkeit, Authentizität ausgestattetes Schriftstück, Originalurkunde‹.
Nahezu ausschließlich: ˹seit dem mittleren Frnhd.; Rechts- und Wirtschaftstexte˺.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1.
Gegensätze:
,  1,  12,
1
.
Syntagmen:
das o. haben
;
das o
. (Subj.)
glaubwirdig sein
;
dem o. etw
. (Subj., z. B.
die neue ehaft
)
gleich lauten, glauben geben
;
die beweisung durch das o. geschehen, das ingesiegel im o. angeben, etw
. (Subj.)
im o. beschrieben sein, mit dem o. etw. beweisen
;
das königliche / rechte o
.
Wortbildungen:
˹
original
(Adj.),
originalisch
˺ ›dem Original entsprechend‹,
originalbrief
,
originalconzept
(dazu bdv.: ),
originalmes
(Gw zu ,
der/das
, 1),
originalvertrag
; man beachte die lange Wortbildungsreihe mit
original-
im .

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Man siehet eines schoͤnen Weibs Conterfeit gern / viel lieber den Leib. Man hat lieber das Original als die Copey.
Laufs, Reichskammergo.
120, 19
(
Mainz
1555
):
soll den partheyen ihre originalbrieff auf ihr oder ihrs procurators begern wider gegeben werden.
Köbler, Ref. Wormbs
150, 13
(
Worms
1499
):
Und soll solich bewysung gescheen durch die rechten original vnd nit durch Copyen oder abschrifft.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Original. Ein Schrifft / so kein Copey noch Abschrifft ist.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1674
):
inmaßen ein solches aus den ratsbesatzungs protocollen [...] von anno 1527 originaliter darzuetuen und zue erweisen seie.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ander sonder geschrifften vnd vnbesigelt zedel vnd minuten sollen vsserthalb des rechten originals nit gloubwirdig sin.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1589
):
Deren [abschidt] der ain zue der fürstlichen Sant Gallischen Cantzley bis zue völliger ratification und aufrichtung der originalia beantwurtet, der ander bei der Costanzischen cantzlei behalten worden.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1649
):
selbige noch nicht ... justificierte meß ... nach dem ... fürgeschribnen ... orginalmeß, [...] ze fecken.
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
331, 5
(
schwäb.
,
n. 1409
):
Diß original und darbei gelegte vidimirte [!] copi ... der Füesischen freihait mit abstraaffung irer burger etc., in anno 1407 aufgericht.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
Dise copei, durch mich [...] mit vleiß überlesen und dem originalvertrag von wort zuͦ worten gleichlautent erfunden ist.
Bauer u. a., Kunstk. Rud.
1815
(
oobd.
,
1607
/
11
):
Das original haben Ihr May: von weiß marmo oben.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1628
):
und sich das authographum oder orginalconcept in ernannt unserm archivo [...] befunden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
, Hs.
17. Jh.
):
Gründliche und originalische abschrift des albenbriefs.
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 138
.
Vgl. ferner s. v. ,  12.