abschiedbrief,
der
;
- / auch
-Ø.
›Dokument über die Entlassung (aus einem Arbeitsverhältnis), Dienstzeugnis‹; speziell: ›Bescheinigung über die Verweisung an eine höhere Rechtsinstanz‹;
Syntagmen:
a. begern / fürlegen; jn. one a. aufnemen.
Bedeutungsverwandte:
,  1; vgl. , .

Belegblock:

Wutzel, Rechtsqu. Eferding
91, 21
(
moobd.
,
1600
):
soll khain maister [...] khainen müllkhnecht [...] ohne furweißung seiner postport- oder abschiedt brieff nit aufnemben.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1585
):
Die bestandleüt [...] sollen sich erstlich bei ainem pfleger alhie erzaigen und daselbst ire abschied- oder kundschaftbrief fürlegen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 275, 27
(
schwäb.
,
1592
):
so solle der gerichtschreiber [...] dem appellanten alle acta [...] den apostolis oder abschidbriefen einverleibt volkommenlich zue geben schuldig sein.
Ebd.
273, 21
;
Schlosser, Zivilprozeß.
1971, 441
;