kundschaftbrief,
der
;
–/-e
auch
.
›schriftliches amtliches Zeugnis, Beweismittel‹;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
der
19, ; vgl. .
Syntagmen:
einen k. fürnemen / geben / nemen / verhören / verschliessen
;
etw. in einen k. schreiben
;
k. einer geburt
;
fürlegung eines kundschaftbriefes
;
besiegelter / papierner k.

Belegblock:

Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
die vrsach in den kuntschafft brieff geschribe͂ vnd gemeldet werd / vnd sol derselb kuntschafft brieff verschlossen bliben.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
denselben weg der Steinlinger seliger ließ wider vermarcken [...] und nam des ein kuntschaftbrief unter des gerichtz insigel hie zu Nuremberg.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
so begerten si zwen kuntschaft brief darumb zuͦverhören, die verlesen und verhört sind in vertruwen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 754, 1
(
schwäb.
,
1585
):
Wann ainer ain urtail- oder kundschaftbrieff von ainem gericht nimpt, die sollen allwegen under meinen sigell gegeben werden.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1454
):
funf besigelt kuntschafftbrief von funf steten, alle funf auf pappir geschriben mit aufgedrukten insigeln.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1585
):
Die bestandleüt [...] sollen sich erstlich bei ainem pfleger alhie erzaigen und daselbst ire abschied- oder kundschaftbrief fürlegen.
Rennefahrt, Stadtr. Bern ;
Schib, Urk. Laufenb.
44, 12
;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Uhlirz, a. a. O. ;
Zingerle, Inventare ;