nachschrift,
die
.
›schriftlich formulierte Entgegnung auf das Vorbringen einer Prozeßpartei‹; speziell: ›Inhalt der Entgegnung‹; ›Recht auf die Entgegnung‹.
Bedeutungsverwandte:
 3; vgl.  23, , , .

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
213, 4
(
thür.
,
1474
):
Unde setzet darnach in seyner letzten schrift zu sture seiner ersten antworth, das er dem gnanten ern Henriche von Wirtzpurgk seyner nachschrift mit nichte gestehet.
Köbler, Ref. Nürnberg
91, 24
(
Nürnb.
1484
):
das die ordnung des Rechte͂ ein vngerade schrifft prechte. damit der verantwurtter in sache͂ seiner antwurt. die nachrede od’ nachschrift behalt vñ habe.