nachschreien,
V., unr. abl.
›jm. (einem Verdächtigen, Diskriminierten) etw. hinterherrufen; jm. nachschreien‹; auch: ›jn. rechtlich verfolgen‹;
vgl.  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6,  2.

Belegblock:

v. d. Broek, Suevus. Spieg.
72v, 29
(
Leipzig
1588
):
wie lieb sind manchem die Hellekuͤchlin / [...] / Vngeacht / das jnen Gott biss in die Helle nachschreyet / klaget vnd saget.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
ein Scherge, [...], der verfolgete einen Dieb mit lautem nachschreyen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
um 1600
):
solle keiner, [...], in dre herschaft gericht [...] eingelassen werden so nachschreiende herren haben.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eim Nachschreyen / Eim ruͤffen. [...]. Eine͂ mit schmaͤchlichen worte͂ Nachschreyen vnd übel beschaͤlten.