malefizperson,
die
;
–/-en
.
›Straftäter, Person, die ein hochgerichtlich zu behandelndes Verbrechen begangen hat‹;
zu  1,  5.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
230, 14
(
moobd.
,
1569
):
gegen den malefizpersonen, so mitterer verprechungen als unversehene todschläg und grosse diebstall und dergleichen begangen haben und deswegen den tod oder der galleenstraff verworcht.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
wo man enhalb der Enß die mallefizpersonn in das landgericht antwordt.
Vgl. ferner s. v. .