geschäftiger,
der
;
–/-Ø
.
›mit der Durchführung von Aufträgen, speziell von Rechtsgeschäften, darunter der Testamentsvollstreckung, Beauftragter‹.
Bedeutungsverwandte:
(
der
2, , .
Syntagmen:
der g. etw. (legitima) verordnen, die g. das testament volziehen, jn. zu einem ausrichter des testamentes verordnen
;
den kindern etw. durch die g. verschrieben sein, mit dem g. etw. trachten
;
auf anrufen der g. zu recht erkennen
.

Belegblock:

Bindewald, Texte schles. Kanzl.
123, 9
(
schles.
,
1500
):
George Cromers nachgelossn kynderñ Czwenczig marg geldis jerlichs czinses, die en durch die Selewerter vnd geschefftiger [...] vorschriebin sint.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
Mit dem vngeistlichen man tracht von der heyligkeit: [...]. Vnd mit dem vorchtsamen von dem streit: vnd mit dem geschefftiger von der vbertragung des gewinß.
Rintelen, B. Walther
159, 10
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Ein Testament ist anderst nichts, dan ein entlicher und lesster Will des, so ein yeder Gescheftiger nach seinem Todt zu volziehen begert.
Ebd.
167, 13
:
Wann einer ein frembd Guet verschafft hete, soverr er dann in Zeit der Aufrichtung des Testaments gewisst, das sollich Guet yemand andern zuegehört, so ist der, den der Gescheftinger zue einem Erben und Außrichter seines Testaments verordnet, schuldig, sollich Guet von dem Inhaber zu erkauffen und den Legatarium desselben habhaft ze machen.
Kurrelmeyer, a. a. O. ;
Rintelen, a. a. O.
169, 20
;
Vgl. ferner s. v.  4.