gerichtsbrief,
der
;
-(e)s/-e
.
›Urkunde über ein gerichtliches Urteil oder über rechtsrelevante Inhalte einer Gerichtsverhandlung‹;
zu I, 4, vgl.  12.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme
(formelhaft):
nach des gerichtsbriefes besagung / sage / lautung
;
was / als der gerichtsbrief lautet / sagt / innehat / innehält
.
Syntagmen:
einen g. fordern / machen / besiegeln, jm. einen g. geben / einantworten / teilen, einen g. von jm. beziehen
;
der g. ab
›nicht rechtskräftig‹,
bei seinen kräften
›rechtskräftig‹
bleiben
;
mit einem g
. [wohin]
kommen, etw. mit dem g. beweisen / gezeugen / verjehen, um einen g
. [einen Betrag]
geben, ein vidimus über den g. geben
;
der gute / keiserliche / versiegelte / volständige g
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
285, 4
(
thür.
,
1474
):
darnach habe der genante jungeling alle sin gud gegebin nach besagunge eynes gerichtisbriffis.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Kan er das gezeugen mit einem volstendigen gerichtsbrif, bleibt es dapei.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
38, 2
(
schwäb.
,
um 1435
):
so swert derselb schriber [...] das ampt getrüwlich ze versehen und die gerichtcz- und urtailbrief ze machen nach clag und antwurt.
Ebd.
87, 26
:
Man git uf dem hofgericht dhain vidimus über schuldbrief, über zinsbrief noch über koufbrief, aber suß über brief als frihait brief, bestätigung brief, gerichcz brief, urtailbrief.
Staub, Qu. Wien (
moobd.
,
1383
):
das er Nichlasen von Weizzenbuch fuͤr 47 phunt sein geltschult anbehabt hat nach seiner gerichtsbrief und anpotbrief sag.
Hör, Urk. St. Veit
193, 32
(
moobd.
,
1421
):
des behabten rechten solt in also ain guter gerichtzbrif werden vnd gerichtzscherm darzw.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
83, 5
(
moobd.
,
1431
):
den gerichts brief, den der antburtter nicht verantburt hat, der beleibt pilleich bey seinen kreften.
Mell, Steir. Weinbergr.
133, 21
(
smoobd.
,
1543
):
wer vom perkherrn oder perkmaister ain furpot begert, der sol darfur geben zwelf phening, umb ain gerichtsbrief, da nit haubturtl innen begriffen, zwelf phening, umb ain dingnuss sechzig phening.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
186, 35
;
Grosch u. a., a. a. O.
123, 29
;
147, 19
;
236, 26
;
277, 21
;
285, 16
;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 214, 11
;
Hör, Urk. St. Veit
194, 39
;
UB ob der Enns
10, 604, 4
;
Staub, a. a. O. ;
3, 2, 2179, 9
;
2353, 6
;
Brunner, a. a. O.
92, 16
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Öst. Wb.
3, 947
;