erbstolle,
erbstollen,
der
;
-n, -Ø/-n
.
›Bergbaustollen mit Vorzugsrechten hinsichtlich der Erzgewinnung in anderen von ihm berührten Stollen, für die er Betriebserleichterung (durch Entwässerung und Belüftung) schafft‹;
zu ,  2.
Meist omd. und slow. Inseldeutsch; Texte aus Recht / Verwaltung und Bergwesen.
Bedeutungsverwandte:
 5.
Syntagmen:
einen e. bauen, den e. tag und nacht arbeiten
;
der e. ewig, eine wasserseige unter der erde sein, seine vierung, am silber das neunte, das erbstollenrecht, eine gebürliche erbteufe haben, der teufe
(Gen.obj.)
nicht haben, das gebirge trucken machen, zwei erbstollen mit durchschlägen zu haufe kommen
.
Wortbildungen:
erbstollengerechtigkeit
,
erbstollenrecht
,
erbstollenvierung
,
erbstoller
,
erbstölner
,
erbstolort
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
4, 125, 34
(
md.
,
1499
/
1500
):
So aber ein stolle getriben wurde in ein tzeche ader maß, treffe ertze, vnd hette doch der tewffen nicht, die ein Erbstolle habenn solt, Dasselbig ertze sall der tzechen, vnd nicht dem stollen tzu stehen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
118, 2
(
omd.
,
1548
):
Trug sich’s zu, das ein erbstollen an eim gebirge sein gebuhrlich erbteufe gehabt und das gebirge wiederumb fiele, also das den stolnern ihre erbteufe wieder entginge, da sol er auch kein erbstollengerechtigkeit nicht haben.
Ebd.
119, 8
:
Erbstollenvierung Ein iczlicher erbstollen hat seine vierung und es mag ihme ein ander stollen virthalb lachter ins hangende und virthalbs lachter ins liegende sein neunthes und vierten pfenning [...] nicht nehmen.
Ebd.
125, 6
:
So ein erbstolner sein stolort, darzu er von andern zechen steuer hat, liegen wil lassen, sol er [...] dieselbige steuer durch die geschwornen laßen aufsagen.
Ebd.
161, 16
(
1554
/
1663
):
Erbstollen haben am silber, so im wercke, an aftern, felsen und halden uf ihren zinßhaftigen zechen, das neunde.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1339
/
61
):
Hannus Schirmer pauet unserem herren dem kunig einen erbstollen.
Ebd. (
1530
):
Es ist [...] erkhandt, das die neuen erbstoller [...] das wasser halden sollen, sofern sie des neunde heben und nehmen wollen.
Ebd. (
1543
):
so soll bemelt stollort sein erbstollenrecht haben, was ein erbstollen zu recht hot.
Ebd. :
solange das rechte tiefe erbstollort einkompt und nach bergkwergks gebrauch wasser nimpt und wetter brengt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1300
/
50
):
man sol den erbstollen arbaiten tag und nacht und dhainen veirtag gesteen lassen.
Piirainen, Igl. Bergr.
27b, 14
(
slow. inseldt.
,
16. Jh.
):
Das Sechste Recht, Erbestollen, Ist d(a)z vnd heltet auch ain Stollen sein wasser Saige [...] vnd seine liecht löch(er) recht seubert [...] nymanndt mag in den Stollen mit Recht angewÿnn(en).
Ders., Recht Schemnitz.
1986, 279
:
wo tzween erbstolln zuehawff kömen mit durchschlegen vnd der, der den durchschlag, in den andern stolln gemacht hat, fund nyemant in der zech oder stolln vnnd fur zue dem stollen aus, so bleybt im der stolln mit recht.
Löscher, a. a. O.
92, 3
;
116, 16
;
128, 27
;
Ermisch, Sächs. Bergr. ;
Piirainen, Igl. Bergr.
27b, 25
;
28b, 2
;
64
 f.;
Veith, Bwb.  f.;
Paul, Wb. Bergmannsspr.
1987, 167
 f.;
Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 288
f.
Vgl. ferner s. v.  3,  4,  8,  4.