baulich,
bäulich
(letztere Schreibung deutlich seltener als erstere),
baulichen,
bäulichen
(nur als Adv. und vereinzelt als präd. Attr.);
Adj.,
meist Verwendung als präd. Attr.
1.
in Verbindung mit
sitzen
ansatzweise phrasematisiert: ›(an einem bestimmten Ort) wohnen, angesessen, begütert und anwesend sein‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1; zu : .

Belegblock:

Küther, UB Frauensee
163, 33
 (
thür.
,
1371
):
was um unse liben in Gote probist eptische und convent czu dem Se lihen hazzen und geben das her buwelich bym siczcze czu dem Se.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
1, 91, 21
 (
m/soobd.
,
1445
):
84 pawrn, die da ycz hawsslich und pawlich sitzen.
Haltaus, Liederb. Hätzlerin ;
2.
›in gutem Zustand der Bewirtschaftung, Bestellung, bewirtschaftet (von Grundstücken)‹; selten auch: ›urbar, bewohnt (von Land)‹;
vgl.  3.
Vorwiegend rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
 1,  3,  3, .
Syntagmen:
das gut / erbe / urbar, den grund / garten / boden, die habe / lehenschaft b. halten
(oft)
/ innehalten / haben / legen / liegen lassen
,
die erde, den wald b. machen
›urbar, bewohnbar machen‹;
etw
. (z. B.:
ein gut
)
in b. eren halten
;
zu felde b. sein
;
baulicher nuz, bauliches land
.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1587-1725
):
damit die güeter, päu- und wesentlich gehalten werden.
Leidinger, A. v. Regensb. (
oobd.
,
um 1430
):
Daselbs hat er ausgeräutt den wald und die erde päulich gemacht.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
41, 17
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
Es sol auch ein yder prukner den weingarten vnd pawngarten allczeit pawleich haben.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
weliches alles zu […] schedligkeit derselben güeter kombt […], sonder solche stiftlich, peülich und wesentlich inn zu halten.
Siegel u. a., Salzb. Taid.  (
smoobd.
,
17. Jh.
):
dieweil die urbarleut die gueter peulichen und wesentlichen und stiftlichen legen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
2. H. 16. Jh.
):
das er das erib peilich und bei gueter stift halten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
ob einer oder meniger meines herren […] urbar nicht paulich innhilt an ackern, wisen, zeunen, an zimer, an dach.
Wintterlin, a. a. O. ;
Thiel u. a., Urk. Münchsm.
162, 36
;
Weissthanner, Urk. Schäftlarn
167, 40
;
Leidinger, V. Arnpeck ;
Siegel, a. a. O. ;
Winter, a. a. O. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ; ; ; ;
Öst. Wb.
2, 612
.
Vgl. ferner s. v.  7, , .
3.
›in gutem Bauzustand befindlich, gut unterhalten (meist von Gebäuden, vereinzelt von Schutzbauten, Dämmen)‹; bei Luther (
Dietz, Wb. Luther
) ütr. auf den Hausstand;
vgl.  10.
Vorwiegend rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
 2, ; vgl.  1.
Gegensätze:
vgl.  2.
Syntagmen:
die behausung / wand / wure, das gebäude / haus b. halten
,
etw
. (z. B.
den hof
)
mit wänden / dach b. halten
;
zu hause b. sein
;
bauliches steinwerk / wesen
(›Hausstand‹),
baulicher stand
.
Wortbildungen:
bäulichkeit
.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1454
):
das die gemeyne der pharkirchen zu Speye den wedom hoiff daselbs buwelichen halden sollen myt vier wenden und dem dache.
Köbler, Ref. Nürnberg
401, 7
 (
Nürnb.
1484
):
ziegeltachung. anpietung pewlicher stainwerck.
Henisch  (
Augsb.
1616
):
Alles wesenlich vnd baulich halten / das in dach vnd gemach erhalten.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1412
):
das man alle jar die muln beschauen sol umb all notturft und die wueren pewlich zu halten.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
150, 6
 (
mslow. inseldt.
,
1624
):
wie auch Vrban Gerhard die wandt an der Scheüne in simili neben einer reüchen als Waśśergraben ahlein baulich halten śoll.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Unger, Richtes Stig ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Dietz, Wb. Luther ;
Öst. Wb.
2, 612
.
4.
phras.:
in baulichem wesen
›in Betrieb, bergmännisch genutzt‹;
vgl.  16.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2, .

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
89, 31
 (
omd.
,
um 1559
):
In voriger vorliehener genge und maßen vierung, dieweil man dieselbigen in beulichem weßen helt.
Ebd.
126, 5
:
so einer […] ein stolort, […] im beulichen weßen mit vorrecessen und sonsten erhielte.
Ebd.
156, 5
(
1554
/
1633
):
auch die notturftigen schechte in baulichen wesen erhalten.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.  (
schles.
,
1529
):
erbstollen, so izunder von den gewercken in beulichim wezin gehalden wurdt.
Löscher, a. a. O.
106, 40
;
Veith, Bwb. .