1
erbling,
der
.
1.
›Erbe, Erbberechtigter‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
der
1.

Belegblock:

Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Ord.
126, 39
(
preuß.
,
1437
/
8
):
der erbeling sal haben 4 morgen wese in der heide.
Helbig, Qu. Wirtsch.
4, 34, 2
(
md.
,
1491
/
2
):
1. Erben: Die frawe komme nyder, der erbling wurt seins vaters.
Wattenbach, Urk. Czarnowanz (
schles.
,
1430
):
Wir Bolko von Gotis gnaden Erbeling zu Oppoln.
Behrend, Magd. Fragen ;
Thiele, Chron. Stolle ;
2.
›Erbzinspflichtiger, Inhaber eines Erbpachtgutes‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
der
1, .

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1 (
mosfrk.
,
1581
/
1684
):
alle diejenige, die hinter dem herrn probst wohnen, [...] seint alle jahr schuldigh ein faß haber, die also geliebert werden sol, das der meier baussent dem gatter stehen sol und der erfling darbinnent.