erbbrief,
der
;-s/-Ø
.›Besitzurkunde‹; speziell: ›Urkunde über die Rechte und Pflichten eines erblichen Lehens oder einer Erbpacht‹;
Belegblock:
was derselbig darauf bawet, das soll er halb der herrschaft geben unt antworten nach inhalt des erbbriefs, den er von der herrschaft hat.
Ebd.
174, 19
: darvon jerlichen er geben sol 1 rinischen gulden [...] nach inhalt seins erbbriefs.
der erbbrieff, darinn der järlich diennst vom yedem grundt sambt dem das solcher diennst gemainer stat järlich geraicht werde.