erbbrief,
der
;
-s/-Ø
.
›Besitzurkunde‹; speziell: ›Urkunde über die Rechte und Pflichten eines erblichen Lehens oder einer Erbpacht‹;
zu ,  1; vgl. (
das
1.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. .

Belegblock:

Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
1461
):
all previlegien und alle erfbrief, die die stat antreffen.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 170, 3
(
nobd.
,
1464
):
was derselbig darauf bawet, das soll er halb der herrschaft geben unt antworten nach inhalt des erbbriefs, den er von der herrschaft hat.
Ebd.
174, 19
:
darvon jerlichen er geben sol 1 rinischen gulden [...] nach inhalt seins erbbriefs.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
27, 34
(
moobd.
,
1551
):
der erbbrieff, darinn der järlich diennst vom yedem grundt sambt dem das solcher diennst gemainer stat järlich geraicht werde.
Wilkes, Sta. Xanten
172, 30
;
Küther, UB Frauensee
299, 31
;
UB ob der Enns
10, 390, 6
;
Hör, Urk. St. Veit
229, 40
;