empfähig,
Adj.
1.
›(empfangs)berechtigt‹;
vgl.
1
 4.
Rechtssprachlich belegt.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  2.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
4, 168, 7
(
preuß.
,
1452
):
so wern doch die buntgenossen der erlaubung und freihait durch des aydes willen der erbhuldung nicht empfehig.
Ebd.
173, 36
(
1453
):
so sein die gemelten ritterschafft und stett solicher freihait und gnaden woll empfehig gewesen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
99, 12
(
osächs.
,
1542
/
70
):
personen, die es zu recht empfehig seint.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
wie iezo die geistlichen güeter kainem laien verlihen werden, derselbigen kain lai entpfähig ist.
2.
›(geistig, seelisch) aufnahmefähig, aufnahmebereit; teilhaftig; willig‹;
Texte religiösen Inhalts.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  4,  1,  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1519
):
ab der mensch der bottschafft auch empfehig were.
das der mensch [...] vormugen seyner vornunfft und frey willens muge sich wirdig und empfehig machen gotlicher huld.
Steer, K. v. Megenberg. Sel
117
(Hs. ˹
moobd.
,
1411
˺):
sy [des menschen sel] ist racionalis, das ist erchennent das recht, das güt, das war vnd das nuͤcz vnd ist sein enpfahig.
Ebd.
134
:
sy [sel] ist auch der götleichen durchlewchtikait von dem ersten götleichem liecht enpfähig mit lester empfahung.