concludieren,
V.;
aus
lat.
conclūdere
›zusammenschließen‹
(
Georges
1, 1403/4
).
1.
›etw. (ein Gerichtsverfahren, eine Rede) abschließen, urteilend zusammenfassen‹.
Bedeutungsverwandte:
 8,  6.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
223, 24
(
Mainz
1555
):
Da aber eynem procurator litem zu contestiren, zu concludiren [...] ufferlegt, der soll solchs [...] zu thun schüldig sein.
Ebd.
256, 21
:
die procuratores [...] sollen [...] darauf in der sachen, wie sich gebürt, concludiren.
Sachs (
Nürnb.
1554
):
Da mein weib noch schelliger wird | Und dann ir predigt concludirt.
Rot
297
;
2.
›eine Entscheidung treffen‹.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1539
):
Das thet ich bey mir concludiren, | Meym gsellen artzney mit zu thaylen, | Sein inwendig kranckheyt zu haylen.
3.
›jn. / etw. einschließen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1, .

Belegblock:

Rot
297
(
Augsb.
1571
):
Concludirn, beschliessen od einschliessen / gefangen legen / verspern.