aufsagenzinsgeld,
das
.
›(durch den Verkäufer eines Grundbesitztums bei Anzeige des Verkaufes an das Gericht) zu zahlende Gebühr‹; wie ;
vgl. am ehesten  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3, .

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1598
):
daß aufsagenzünßgelt sambt dem aufnembgelt gehört dem herrn richter zue.