aufsaggeld,
das
.
›(durch den Verkäufer eines Grundbesitztums bei Anzeige des Verkaufes an das Gericht) zu zahlende Gebühr‹; wie ;
vgl. am ehesten  3.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1598
):
so solle der verkaufer und kaufer jeder aufsag- und aufnambgelt drei kreuzer dem herrn richter geben.