auferben,
V.
1.
›jm. erblich zufallen (von Sachen gesagt); etw. erben (von Personen gesagt)‹; konvers: ›jm. etw. vererben, erblich vermachen‹.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  1; zur Konverse: ; vgl.  3.
Syntagmen:
jm. etw.
(Subj., z. B.
erbe / gut / habe / land
)
a.
; zur Konverse:
etw. a.

Belegblock:

Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
297
(
schles. inseldt.
,
1465
):
[sÿ] habin mir das vorbrant, das ich mit meynen kindern habe off geerbt.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
248, 1
(
nobd.
,
1494
):
alle ir gut und habe, die sie itzo hetten und hinfur ymer miteinander gewynen und innen auferben und aufsterben mochten.
2.
als Zustandspassiv gebraucht:
jm. aufgeerbt sein
›jm. angeboren sein, jm. erblich anhaften‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,  1 (
sein
).

Belegblock:

Luther, WA (
1529
):
das die Erbsunde sey uns von Adam an geborn und auffgeerbt.
Tobler, Schilling. Bern. Chron. (
whalem.
,
1484
):
das der vermelt durchlúchtest fúrst und herr nach ufgeerpter milt siner gnaden loblichen voreltern noch daran si.
Dietz, Wb. Luther .
3.
›etw. überliefern, tradieren‹.
Syntagmen:
j. jm. ein geheimnis a.
;
torheit aufgeerbt sein.

Belegblock:

Steer, W. v. Herrenb. Büchl.
202
(
pfälz.
,
1436
):
die [torheit] den geschrieben warheiten, die ytzt uffgeerbet sint, nit nachgandt.
Dietz, Wb. Luther .