testieren,
V.
1.
›etw. letztwillig verfügen‹; mit Verschiebung der Bezugsgröße: ›jm. etw. vermachen‹.Bedeutungsverwandte:
.Syntagmen:
etw. in ein kloster t., etw. an jn. t
.Belegblock:
Sunder one angesehen solche pacta vnd geding / sallen beyde eleute / oder ir yedes besunder in andern jren gütern vber obberürte widem zu testiren vnd zu disponiren macht haben.
Der macht auß mir [gulden rot] ein gwunden ring, | Welchen sein braut von mir empfing [...]. Bald aber sie mit todt gieng ab, | In das closter ward ich testirt.
wo zwai eeleŭt oder annder personen an ainander vermachen oder testirn, sol fŭron die wal aŭf dem dreissigisten unnd nit zŭ aŭsgeenden iars fristn genomen werden.
2.
›etw. bezeugen, bestätigen‹.Belegblock:
Wann nun jemands bei gesundem Leib einige Verordnung ald Geschäft zu machen Willens, derselbige solle, wann er nicht nach denen gemeinen beschribnen Rechten testiren will, wenigst dreier des Raths oder Gerichts, [...] zu sich beruffen.
Testirn, Bezeugen / bestetten / frey außher sagen [...]. Testation, Zeugnuß / bezeugung.