polete,
polite,
policke,
die
;
-n/-n
;
zu
mhd.
polite
›kurzer schriftlicher Ausweis, Geleitzettel‹
(), dies wohl aus
ital.
bolletta
, das letztlich auf
lat.
bulla
›Siegel‹
(
Georges
1, 876
) zurückgeht.
– Obd.
1.
›Bestätigungs-, Erlaubnis-, Passierschein, Geleitbrief, Ausweis‹.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl. ,  1.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
um 1390
):
daz man im ein polliten geb.
Ebd. (
nobd.
,
1449
/
50
):
so sol man niemant hinaus wegk laßen gien, es sei fraw oder man, es hab dann ein pollicken.
Hampe, Nürnb. Ratsverl.
2, 373, 23
(
nobd.
,
1607
):
Georgen Gertner, maler, soll man unbegeben seins bürgerrechts auff ein jahr lang zu Bamberg zu wohnen [...] erlauben; im auch eine poleten deßwegen geben lassen.
Chron. Augsb. Anm. 3 (
schwäb.
,
v. 1536
):
die zunftmaister můsten den kornmaistern politen darumb ausgeben.
Schib, H. Stockar
26, 5
(
halem.
,
1519
):
Das nun war was, und hielt sych diser hubtmian redlichen mit uns und gab inen ain sicherin bolettam für die drig mian.
Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
,
1522
/
45
):
hatten alle thor beschlossen bisz an eyns, und liessen nieman usz noch in, er hette dann ein bolleten.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Wer on besunder erlaubnus und poliken weck zug, het den kopf verworcht.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
wurde aber einer oder mer betreten, der oder die das vich [...] durch ungewonlich strossen und weeg ohne politen aus dem land treiben.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
116, 20
(
tir.
,
1525
):
Welcher zŭ Lŭenntz gemaŭt hat, der ist nachmals ungeyrt gevarn und zŭ Toblach kain maŭt schŭldig gewest, sonnder die politen zaigt.
Geier, Stadtr. Überl. ; ; ; ; ;
Rosenqvist, Frz. Einfluß.
1943, 433
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
Bad. Wb.
1, 288
;
Öst. Wb.
3, 508
f.;
Schulz/Basler
1, 85
;
Schirmer, Kaufmannsspr. .
2.
›Ort, an dem die unter 1 genannten Schriftstücke ausgestellt und ausgegeben werden; Kanzlei‹.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
um 1390
):
sol auch mit einem iglichen einen knecht an die polliten senden, e daz er an die herberg kom, daz man im ein polliten geb.
Ebd. (
nobd.
,
1449
/
50
):
die hernach geschriben von den genanten bestellet man an die pollicken.