ordensman,
der
;
–/ordensleute
;
Bw teils ohne (genetivisches)
-s
.
1.
›Mitglied eines geistlichen Ordens‹; Ordenspersonen haben sich einer gemeinsamen, religiös bestimmten Lebensweise im Klosterverband unterworfen; sie unterliegen ordensintern bestimmten Rechten und Pflichten, ordensextern besonderen Bestimmungen im Rahmen der gesellschaftlichen Verfassung. Die Belege betreffen weniger den rechtlichen und sozialen Status der Ordenspersonen als ihre Bewertung;
diese schwankt von deutlich positiv über neutral zu (häufig) negativ; zu  4, vgl.
1
 12.
Bedeutungsverwandte:
 1,  2; vgl. .
Syntagmen:
den o. schmähen / uneren, ordensleute annemen / aufnemen / erwälen
(z. B. zu
freunden
);
der o. keine lüge tun, den rechten grund predigen, die ordensleute die regel nieman halten,
˹
nicht klagen, nicht gewalt haben, kein testament machen
˺
mögen, mit der leiche in ein wirtshaus gehen, der o. einen prälaten verklagen, unter dem gehorsam der prälaten sein
;
sich für einen o. halten, etw. wieder die ordensleute fürnemen
;
der ergebene / fromme o
.

Belegblock:

v. d. Broek, Suevus. Spieg.
192v, 15
(
Leipzig
1588
):
da man Christum hat fahren lassen / Vnd dargegen an seine stat die verstorbenen Heiligen / vnd beschornen Ordensleute zu freunden erwehlet.
Mayer, Folz. Meisterl. (o. O. o. J.):
wan die ee sich endet, | Was man dan orden leuͤt auff nem, | Wern an eren gepfendet.
Fischer, Folz. Reimp.
37, 10
(
Nürnb.
1491
):
Wer unert einen ordenman, | Der swecht darmit ein gancz convent.
Fastnachtsp. (wohl
Straßb.
o. J.):
Ich bin ein frommer ordensmann | Und han noch nie kein lugy than.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs. ˹
Basel
,
um 1440
˺):
[von den 7 sacramenten] Das fünfte ist ordo; sehent an, die ordenlüte haltet nieman sin regel; sie lebent yetz also die legenpriester.
ein ordenman sol synen orden halten und sin regel, [...], ein weltlicher priester sin kirchen regieren.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Ordens lüt mogen on ir obern nit klagen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
Von der priesternn vnnd anndrer ordennsluͥttenn wegen, die bißhar an die begreptten mit der bar ze kilchen ganngen sind
(es geht um die Teilnahme der
ordensleute
am ,Leichentrunk‘).
Lauater. Gespaͤnste
32r, 25
(
Zürich
1578
):
weñ man etwas schwaͤrs wider die Ordenslüt fürneme / [...] / so wurde doch der gantz Orden dardurch geschmaͤcht.
Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
477, 21
;
Reichert, Gesamtausl. Messe
17, 31
;
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst ; ;
Koller, a. a. O. ;
Schade, Sat. u. Pasqu. ;
2.
›Untertan eines Ordens‹;
zu  4, vgl.
1
 18.

Belegblock:

Rwb (a. 
1525
).