oberhof,
der
;
-(e)s/–
.
1.
›Herrenhof‹;
vgl. (Adj.) 5.
Gegensätze:
.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1575
):
darum dasz s. Veith des hoffes Ulfflingen oberhof ist, sonder abbruch des herren daselbst.
2.
›Rechtsinstanz, die in der juristischen Hierarchie über einer unteren Instanz steht und als Appellations-, Belehrungs- und Auskunftsinstanz für diese sowie für Einzelpersonen fungiert‹;
vgl. (Adj.) 5.
Gehäuft wmd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
(
das
4, I, 4; vgl. .
Gegensätze:
.
Syntagmen:
j. einen o. zu
[+ Ortsangabe]
haben
;
der o. weisen
[+ Hauptsatz],
jm. zu rechte stehen, mit recht entscheiden
;
an den o. faren, appellieren, an dem o. ein urteil holen, jn. an den o. schicken, bei dem o. unterricht begeren, im o. ein urteil holen, ein urteil von dem o. bringen, sich für
›vor‹
ein ampt als den o. berufen
;
der o. des gerichtes
;
die pfarre als o
.;
der herliche o.
.;
das urteil des oberhofes
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1 (
mosfrk.
,
1463
):
so einer appelleren wil, sol appelleren an den oberhof Tholei.
Koeniger, Sendgerichte (
mosfrk.
,
1554
):
Nota was der oberhoff zue Zell im send weist: Anno domini 1554, nachdem [...].
Ebd. (
1641
):
sieben pfarkirchen dero recht bey der pfaren Steinsel als oberhof zu suchen und zu nehmen schuldig [...], denen sie recht sprechen und mitteilen mussen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
150, 21
(
rhfrk.
,
1517
):
so solch urtel im oberhof solle gehollet werden, so solle [...].
Ebd.
188, 33
(o. J.):
zu Hemspach haben sie iren oberhoff und die zu Hemspach forter zu (Laudenburg).
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
So sollen allwegen die gericht, so in jren peinlichen Processen, [...], darjnnen jnen zweiffell zufiel, bej jren Oberhöefen, dae sie [...] Vnderricht begert, jren rath zu suchen schuldig sein.
Lamprecht, a. a. O. Anm. 2; Anm. 2;
Koeniger, a. a. O. ;
Rwb (mit langer Kompositenreihe);