nuzgewer,
die
.
durch geltendes Recht oder durch Gerichtsentscheid bestätigte Bewirtschaftung einer Immobilie;
vgl.  4;  8,
1
 12.

Belegblock:

Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1348
/
50
):
wer gut kauft von ainem, der inwendiglandes ist und das in stiller nutzgwer inne hat jar und tag, das ist gevertiget nach der stet reht.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1392
):
wir seczen den obgenanten hern Worsiboy an stat [...] des kunigs in nuczgewer der obgeschribenn guter.
Bastian u. a., Regensb. UB
192, 20
(
oobd.
,
1361
):
da ward auch im dieselbe nutzgewer vor uns mit gesampter urteil bestetigt.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
465, 21
;