nottag,
der
;
–/
auch
.
1.
›Versammlung, Sitzung eines kirchlichen Gerichtes‹;
vgl. (
die
19,  10.
Bedeutungsverwandte:
 1, ,  9; vgl. .

Belegblock:

Rwb (a. 
1425ff.
).
2.
›zusätzlich zu einer Frist angesetzter Tag (zur Erledigung von Versäumnissen)‹;
vgl. (
die
19,  1.

Belegblock:

Koeniger, Sendgerichte (
mosfrk.
,
1600
):
Da ehr
[der in Verzug Befindliche]
daruff nit geben würd, so duplirt sich [...] der zins dreiviertzehen tag und drei nottag lang.
Ebd. (
um 1600
):
doppelt sich
[für den beim
synd
Ausbleibenden]
die buss offter die 14 tag zu den zweiten und zu den dritten und zu den 3 nottagen und alsdan fortan von tag zu tag.