malefizisch,
Adj.
– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›in dem Maße verbrecherisch, daß es unter die Hochgerichtsbarkeit fällt oder (nach Meinung des Textautors) fallen sollte‹; Syntagmen:
j. m. werden, etw
. (z. B. der handel, die sache, das gebrechen / verhalten
) m. sein
; den mishandel als m. strafen
; der malefizische handel, die malefizische bosheit / person / sache, malefizische leute, das malefizische verbrechen
; subst.: den malefizischen rechtfertigen
.Belegblock:
das mordgeschrei, diebstal, bindbare wunden, falsch gewicht, maß und meß, notzucht, mord, brand, rauberei, zauberei [...], auch auswerfung [...] der märk- und schiedstain und andere dergleichen malefizische händel, [...], so durch den nachrichter zu strafen ist.
in sachen, die nit malefitzisch noch auch kein argwohn oder verdacht ains malefitz uf in tragen.
Es ist Malefitzisch. Capitale est. Mein handel ist nit Malefitzisch / Die straaff [...] / ist nit von todschlags wegen.
uß boͤsvertiger / gantz schantlicher / malefitzischer lüten bekennung.
der gfangnen halb, so von malefitzischer sach wegen behendiget worden ..., söllend unsere amptlüt ... mit denselben fürderlich procedieren.
die gebrechen, [...], Souer die nit malefizisch, noch sonnst ainem offenwarn betrug, vnthat, oder Fräuel gleich, vnd nit Gerichtlich Hanndlungen sein.
Syntagmen:
die malefizische nachfrage / verhörung
.Belegblock:
so man über das pluot oder sunst malefizisch richten will.
Was zu disem gericht mallavicisch angenomen und verrecht wierdt, so geet alle cost und zörung uber ain landsfürsten.
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Vorarlb. Wb.
2, 343
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