lehengericht,
das
;
–/-Ø
.
›Versammlung der Lehensgeber und -nehmer zur Beratung und Klärung von Lehensangelegenheiten und -streitigkeiten‹; metonymisch auch für die mit Lehensangelegenheiten befaßte Gerichtsinstanz;
vgl. (
das
27, I, 45.
Zur Sache:
Hrg
2, 1714
.
Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , , .
Syntagmen:
das l. anstellen / ausrufen / besetzen / besuchen / halten / niedersetzen; dem l. etw. nachteilig / schädlich sein; vor das l. fürkommen, etw. vor dem l. ersuchen
.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
v. 1593
):
werden verboten schelt- und kifwort und all dasjenige, so diesem löblichen hof- und lehengericht schedlich und nachteilig sein mech.
Ebd. (
1646
):
Wan herrengeding zu Oßendorf gehalten wird, wie auch das lehngericht, so fragt der frauen abtißinnen schulthes den gerichtsboten: [...].
Köbler, Ref. Nürnberg
68, 6
(
Nürnb.
1484
):
Nemlich fuͤr Rat. die fuͤnf. fuͤr ernstlich Recht. oder in lehen gericht gehoͤrnde. die egeruͤrten Burger vnd Burgerm. vnd auch Jre diener vnd Eehalten. welche die weren. nyndert anderswo in gericht noch Recht fuͤrnemen. laden. beclagen noch berechten soͤllen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
Die söllen und mögen sin gnad darumb mit recht fürnemen und ersuͦchen vor dem lehengricht des gotzhus Sant Gallen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
woverr aber er vermaine, solchs nit schuldig sein, mög er desshalb mit inen baiden vor irem lehengericht fürkomen.