landstand,
der
;–/-e
+ Uml.;landstände
) belegt.›Gesamtheit der „maiores et meliores terrae“, aus genossenschaftlichem Mitspracherecht sich entwickelnder Zusammenschluß der verschiedenen Stände (z. B. Adel, Städte, Prälaten, in verschiedenen Regionen auch landbesitzende Bauern) eines Territoriums zur Beratung des Landesherrn in Angelegenheiten des Landes, aber auch zur eigenen Interessensvertretung und zum Widerstand ihm gegenüber (z. B. vermittels des Steuerbewilligungsrechtes) auf dafür angesetzten ständischen Versammlungen (Landtagen)‹; Landesherr und Landstände sind das Land. Zu den Aufgaben der Landtage gehörte die Verhandlung über Gesetze, Religions-, Kriegsangelegenheiten, vor allem Steuern; Metonymien: ›Versammlung der Landstände‹; ›Mitglied der Landstände‹;
Syntagmen:
die l.
(Subj.) etw. fürbringen / verwilligen; den l. etw. gebüren; l. des herzogs / stiftes; bewilligung / rat / gut / kamer / verordnete der l.; gemeine / getreue / liebe l
.Zur Sache:
Hrg
.2, 1578
Belegblock:
Wie nachfolgende nutzung der landstände güter nach dem hundert angeschlagen.
so wir [König Maxilmilian] [...] ob wir gleichwohl in hoffnung gestanden, es solten der widersezlichen untherthanen des oberen Rhein viertels [...] sich über der röm. kaiserl. majestät unsers ... bruderen, unser vorder österreichischen regierung und kammer gemeiner landständ, benachbarten aidgnossen [...], so schrift als mündlichen [...] vermanung, zusprechen [...], sich ainest der gehorsam erweisen und zu dem irigen, was von den landständen verwilliget, auch bey jüngstem land tag wider bestattet, bequemt haben.
Es seynd auch fuͤr die Hochloͤbliche [...] Herren Land⸗Staͤnd / auch andere Hoch⸗Adeliche Stands⸗Personen schoͤne [...] Oratoria aufgerichtet worden.